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Voraussetzungen und Nachweis der Berufsunfähigkeit

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Der Weg zur BU-Rente beginnt mit einer sorgfältigen Antragstellung. Es reicht nicht aus, Berufsunfähigkeit bloß zu behaupten; sie muss gegenüber dem Versicherer nachgewiesen werden. Dabei ist das Verhältnis zwischen Ihrem konkreten Beruf und Ihren gesundheitlichen Einschränkungen entscheidend.

Maßstab der Berufsunfähigkeit

Den einschlägigen Versicherungsbedingungen zufolge liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seinen Beruf voraussichtlich für mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Weil die bei dieser Definition erforderliche negative Prognose („voraussichtlich“) oftmals nur schwer zu stellen ist, sehen die Versicherungsbedingungen noch eine weitere Definition der Berufsunfähigkeit vor, welche keine Prognose, sondern einen regelmäßig einfacheren Blick in die Vergangenheit verlangt: Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der Versicherte in der Vergangenheit bereits 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben.

Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit richtig bestimmen

Die richtige Datierung ist manchmal nicht einfach. Bei Unfällen oder akuten Ereignissen wie einem Schlaganfall ist der Zeitpunkt oft taggenau bestimmbar. Bei schleichenden Verläufen, etwa psychischen Erkrankungen oder Rückenleiden, ist der Beginn jedoch schwerer zu datieren. Eine korrekte Einordnung ist essenziell, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Relevanter Beruf und „gesunde Tage“

Grundsätzlich kommt es auf die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit an. Gab es jedoch eine berufliche Änderung, die bereits durch die nun zur BU führende Erkrankung veranlasst war (z. B. leidensgerechte Reduzierung der Arbeitszeit oder Wechsel der Arbeitsstelle), ist die letzte „in gesunden Tagen“ ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.

Tätigkeitsbeschreibung als zentraler Nachweis

Auf den Punkt gebracht gilt, dass der Versicherer und ein Sachverständiger den Berufsalltag des Versicherten praktisch vor Augen haben müssen.  Macht eine Pflegefachfrau zum Beispiel geltend, sie sei infolge einer Latex-Allergie berufsunfähig, muss sie darlegen, mit welcher Häufigkeit sie im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit notwendigerweise mit dem Stoff Latex in Berührung kommen musste. Erst dann kann ein Sachverständiger überprüfen, ob sich die Latex-Allergie angesichts der konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit entscheidend auf den Grad der Berufsunfähigkeit auswirkt (BGH, Urteil vom 22. 9. 2004 – IV ZR 200/03).

Erstellen Sie daher eine stundenplanmäßige Beschreibung Ihrer Einzeltätigkeiten inklusive Häufigkeit und Belastung. Ein Außenstehender muss ohne Vorwissen verstehen, warum Ihre Krankheit die Ausübung Ihrer spezifischen Tätigkeiten größtenteils behindert.

Ärztlicher Nachweis

Nicht die Krankheit allein – und schon gar nicht eine bloße Diagnose – führt zur Berufsunfähigkeit, sondern deren Auswirkung auf Ihre berufliche Leistungsfähigkeit. Die medizinischen Unterlagen, die dem Leistungsantrag beizufügen sind, müssen genau diesen Zusammenhang präzise belegen.

Ein einfaches Attest ist als Nachweis Ihrer Berufsunfähigkeit daher unzureichend. Erforderlich sind ärztlich erhobene, objektive Befunde bzw. ausführliche Befundberichte. Diese müssen in einen direkten Abgleich mit den Anforderungen Ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit gebracht werden können, um dem Versicherer die krankheitsbedingten Einschränkungen bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit schlüssig darzulegen.

Die Anforderungen an den Nachweis sollten nicht unterschätzt werden. Andererseits ist aber auch keine gerichtsfeste Beweisführung erforderlich, etwa durch Einholung eines Privatgutachtens. Dem Versicherer ist die Berufsunfähigkeit aber schlüssig nachzuweisen, so dass der Sachbearbeiter bestenfalls schon anhand dieser ärztlichen Unterlagen die Berufsunfähigkeit bejahen kann.

In der Regel wird er fundierte ärztliche Unterlagen jedoch zum Anlass nehmen, ein Gutachten auf eigene Kosten in Auftrag zu geben. Die Teilnahme an einer solchen Untersuchung gehört zu den zentralen Mitwirkungspflichten in der Berufsunfähigkeitsversicherung, wobei der Versicherer jedoch klare rechtliche Grenzen einhalten muss. Der Gutachter wiederum wird sich im Wege einer Untersuchung des Versicherten ein eigenes Bild von dessen beruflicher Leistungsfähigkeit machen. Da er dabei aber immer auch die Befundberichte der behandelnden Ärzte auszuwerten hat, können diese letztlich den entscheidenden Ausschlag geben. 

Ihr Weg zur rechtssicheren Antragstellung

Zusammenfassend gilt: Die Beantragung von Berufsunfähigkeitsrente darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn hier lauern viele Fehler. Der Erfolg eines BU-Leistungsantrags wird maßgeblich durch eine strukturierte und nachvollziehbare Darstellung von Tätigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen beeinflusst. Ärztliche Nachweise müssen aussagekräftig und belastbar sein. Wer hier sorgfältig vorgeht, schafft die Grundlage für eine zügige und erfolgreiche Leistungsprüfung.

Eine frühzeitige fachkundige Unterstützung durch eine Fachanwältin für Versicherungsrecht kann entscheidend sein.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Voraussetzungen und Nachweis der Berufsunfähigkeit

Die Definition von Berufsunfähigkeit ist abhängig vom konkreten Wortlaut der vereinbarten Bedingungen. Nach den meisten Versicherungsbedingungen ist Berufsunfähigkeit gegeben, wenn die versicherte Person ihren Beruf infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen voraussichtlich für mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Alternativ wird die Berufsunfähigkeit anerkannt, wenn dieser Zustand bereits über einen Zeitraum von sechs Monaten in der Vergangenheit ununterbrochen bestanden hat.

Die Prüfung der Berufsunfähigkeit bezieht sich grundsätzlich auf die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit. Falls vor dem Leistungsantrag bereits eine Reduzierung der Arbeitszeit oder ein Stellenwechsel aufgrund der beginnenden Erkrankung erfolgte, bildet die Tätigkeit vor dieser leidensbedingten Änderung den relevanten Vergleichsmaßstab.

Eine stundenplanmäßige Beschreibung der Einzeltätigkeiten inklusive Häufigkeit und Belastung dient dazu, dem Versicherer den konkreten Berufsalltag plastisch darzustellen. Nur durch eine präzise Darlegung der Arbeitsvorgänge kann ein Sachbearbeiter oder Sachverständiger prüfen, wie genau sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirken.

Eine bloße Diagnose oder ein einfaches Attest reichen als Nachweis nicht aus. Erforderlich sind ärztlich erhobene, objektive Befunde und ausführliche Berichte, die spezifische Einschränkungen bei der Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit belegen.

Der Nachweis der Berufsunfähigkeit muss schlüssig und nachvollziehbar erbracht werden, erfordert jedoch keine gerichtsfeste Beweisführung wie etwa durch ein Privatgutachten. Ziel ist eine strukturierte Darstellung, die den Versicherer in die Lage versetzt, die Leistungspflicht bereits auf Basis der eingereichten Unterlagen oder durch ein ergänzendes Gutachten zu bejahen.

Die Teilnahme an einer vom Versicherer veranlassten medizinischen Untersuchung gehört zu den zentralen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei hat der Gutachter vorliegende Befundberichte der behandelnden Ärzte in seine Bewertung einzubeziehen. Bei gut begründeten Einwendungen gegen einen vom Versicherer bestellten Gutachter wird der Versicherer in der Regel einen anderen Gutachter beauftragen und bei der Auswahl des neuen Gutachters auch die Interessen des Versicherten berücksichtigen.

Bei akuten Ereignissen wie Unfällen ist der Zeitpunkt oft taggenau feststellbar. Bei schleichenden Verläufen, wie etwa psychischen Leiden oder Rückenbeschwerden, erfordert die Datierung eine sorgfältige Analyse des Krankheitsverlaufs, da die korrekte zeitliche Einordnung entscheidend für den finanziellen Leistungsanspruch ist.

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