Arzthaftungsrecht

Verjährung in Arzthaftungsfällen

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Die Verjährung entscheidet, wie lange Patientinnen und Patienten ihre Ansprüche gegen Behandler durchsetzen können. In Arzthaftungssachen gelten die allgemeinen Regeln des BGB – mit besonderen Anforderungen an die von § 199 (1) Nr. 2 BGB verlangte „Kenntnis“ des Patienten.

Wichtig ist die Differenzierung zwischen Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern einerseits und wegen Aufklärungsfehlern andererseits. Beide Anspruchsarten laufen verjährungsrechtlich getrennt und können daher zu unterschiedlichen Fristläufen und Verjährungszeitpunkten führen.

Grundsystematik der Verjährung im Arzthaftungsrecht

Regelmäßig gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte oder diese grob fahrlässig nicht hatte (§ 199 Abs. 1 BGB). Diese Grundsätze greifen auch für Schadensersatzansprüche aus Behandlungs- und Aufklärungsfehlern nach §§ 630a ff., 280, 823 BGB.

Der bloße Behandlungsmisserfolg löst den Verjährungsbeginn noch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr laienverständlich erfassbare Kenntnis von Tatsachen, die einen ärztlichen Standardverstoß nahelegen und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden plausibel erscheinen lassen. Auf medizinische Detailkenntnisse kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass dem Patienten die wesentlichen tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen er als medizinischer Laie auf ein Abweichen vom Standard und eine Kausalität zum Schaden schließen kann (Parallelwertung in der Laiensphäre).

Für die Auslegung der „Kenntnis“ gilt: Patienten trifft grundsätzlich keine Obliegenheit, im Interesse des Schädigers frühzeitig zu ermitteln oder sogar ein Gutachten über die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers einzuholen. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur vor, wenn naheliegende Erkenntnismöglichkeiten in unverständlicher Weise ignoriert werden; allein ein negativer Behandlungsverlauf genügt dafür nicht.

Bei Aufklärungsfehlern beginnt die Verjährung grundsätzlich erst (zum Jahresende), wenn der Patient erkennt (oder grob fahrlässig verkennt), dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler beruht, sondern auf einer behandlungsspezifischen Komplikation, über die er hätte aufgeklärt werden müssen. Das setzt die laienverständliche Erkenntnis voraus, dass der Eintritt des Gesundheitsschadens kein unglücklicher Zufall war, sondern dass es sich dabei um ein eingriffsimmanentes Risiko handelt.

Dies betrifft allerdings nur die Fälle, in denen eine – wenn auch unzureichende – Aufklärung stattgefunden hat. Wurde hingegen überhaupt nicht aufgeklärt und hat die Behandlung zu einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden geführt, so beginnt die Verjährungsfrist bereits zum Ende des Jahres, in dem das Arzt-Patienten-Gespräch erfolgte bzw. hätte erfolgen sollen. Weitere Erkenntnisse des Patienten sind dann nicht erforderlich.

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Hemmung der Verjährung: Wie lässt sich Zeit gewinnen?

Verhandlungen:

Führen die Parteien außergerichtliche Verhandlungen über die patientenseits vorgeworfenen Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsversäumnisse, ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt. Die Hemmung endet, wenn eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Fehlt es an einem klaren Nein zur Fortführung der Verhandlung und schlafen die Verhandlungen lediglich ein, so ist die Hemmung zu dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Verhandlungsschritt nach Treu und Glauben zu erwarten war. Wann dieser Zeitpunkt ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Schlichtungsverfahren:

Auch ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor den zuständigen Ärztekammern kann die Verjährung hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Er muss den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisieren, damit Gegner und Schlichtungsstelle Art und Umfang der Forderung erkennen können; pauschale Angaben genügen nicht. Die Hemmung der Verjährung setzt nicht voraus, dass sich der Arzt oder dessen Haftpflichtversicherer auf das Verfahren einlässt.

Sie tritt jedoch wegen Rechtsmissbrauchs nicht ein, wenn der Antragsgegner schon vor Einreichung des Schlichtungsantrags klar zu verstehen gegeben hat, sich nicht auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

Klageerhebung:

Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ausreichend ist die Einreichung einer Klage auf Feststellung, dass der Arzt dem Patienten wegen Behandlungsfehlern oder Aufklärungsfehlern auf Schadenersatz haftet. Die einzelnen Schadenspositionen müssen in einer Feststellungsklage nicht im Einzelnen beziffert werden, wodurch der Streitwert geringer wird als bei einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage, was sich wiederum günstig auf das Kostenrisiko der Patientenseite auswirken kann.

Selbständiges Beweisverfahren:

Auch die Zustellung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Auch hier endet die Hemmung sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Ein selbstständiges Beweisverfahren soll die Gerichte von langen Verfahren entlasten, ist aber in vielen Arzthaftungsfällen zur Rechtsdurchsetzung ungeeignet, da es wesentliche Fragen nicht klären kann. Hierzu gehört die Frage nach dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers.

Absolute Höchstfrist

Für Körper- und Gesundheitsverletzungen, die durch ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsversäumnisse verursacht wurden, gilt eine 30‑ jährige absolute Verjährungsfrist. Sie beginnt taggenau mit der ärztlichen Pflichtverletzung (und nicht – wie die reguläre Verjährungsfrist – erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte) und endet 30 Jahre später. Die Vorschriften über eine mögliche Hemmung gelten allerdings auch für die Höchstfrist, die dann im Ergebnis auch länger als 30 Jahre dauern kann.

Fazit: Verjährung medizinischer Haftungsansprüche und ihre Grenzen

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre ab Jahresende der verjährungsrelevanten Kenntnis. Bei Behandlungsfehlern kommt es auf laienverständliche Tatsachenkenntnis zu Standardabweichung und Kausalität an; bei Aufklärungsfehlern darauf, dass eine aufklärungspflichtige Komplikation eingetreten ist und die entsprechende Risiko- oder Alternativaufklärung fehlte. Beide Fehlerkomplexe verjähren getrennt. Durch Verhandlungen, Mahn-/Klageverfahren, selbständiges Beweisverfahren und ordentliche Güteanträge lässt sich die Verjährung hemmen; absolute Höchstfristen (bis 30 Jahre) bleiben aber zu beachten.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Ansprüche bereits verjährt sind oder wann die Frist im konkreten Fall zu laufen beginnt, sollte dies frühzeitig rechtlich geprüft werden. Gerade im Arzthaftungsrecht hängt der Verjährungsbeginn maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Nadine Liske, Fachanwältin für Medizinrecht, unterstützt Sie dabei, die Verjährung zutreffend einzuordnen und notwendige Schritte rechtzeitig einzuleiten.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Verjährung in Arzthaftungsfällen

Die regelmäßige Verjährung beginnt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hatte oder diese grob fahrlässig nicht hatte. Entscheidend ist damit nicht der Zeitpunkt der Behandlung oder des Schadenseintritts, sondern die Kombination aus Anspruchsentstehung und Kenntnis – mit Verschiebung auf das Jahresende.

§ 199 BGB regelt den Beginn der regelmäßigen Verjährung und knüpft diesen an die Kenntnis des Gläubigers. Die Vorschrift stellt klar, dass die Verjährung nicht bereits mit dem Schadensereignis einsetzt, sondern erst dann, wenn der Anspruch für den Gläubiger tatsächlich erkennbar ist. Zusätzlich enthält § 199 BGB Regelungen zu absoluten Höchstfristen, die unabhängig von der Kenntnis greifen.

Nein. Ein bloßer Behandlungsmisserfolg löst den Verjährungsbeginn nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Kenntnis von Tatsachen, die aus Sicht eines medizinischen Laien auf einen Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden schließen lassen. Es genügt also nicht, dass „etwas schiefgelaufen ist“.

Kenntnis liegt vor, wenn dem Patienten die wesentlichen tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich ein Anspruch ergeben kann. Eine rechtliche Bewertung oder medizinische Detailkenntnis ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist die sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre: Der Patient muss nachvollziehen können, dass möglicherweise vom medizinischen Standard abgewichen wurde und dies für den Schaden ursächlich war.

Bei Behandlungsfehlern beginnt die Verjährung, sobald der Patient Kenntnis von Tatsachen hat, die auf einen Verstoß gegen den medizinischen Standard und dessen Ursächlichkeit für den Schaden hindeuten. Maßgeblich ist also die Kenntnis eines möglichen Behandlungsfehlers, nicht nur des Schadens.

Bei Aufklärungsfehlern setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich erst ein, wenn der Patient erkennt, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler, sondern auf einer behandlungsspezifischen Komplikation beruht, über die er hätte aufgeklärt werden müssen. Es geht also um die Erkenntnis eines aufklärungspflichtigen Risikos.

§ 203 BGB regelt die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen. Führen die Parteien Gespräche über den Anspruch oder die zugrunde liegenden Umstände, wird der Lauf der Verjährungsfrist vorübergehend angehalten. Die bis dahin verstrichene Zeit bleibt erhalten; die Frist läuft erst nach Beendigung der Verhandlungen weiter.

Während der Hemmung läuft die Verjährung nicht weiter. Nach ihrem Ende wird die verbleibende Frist fortgesetzt. Zusätzlich tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, was einen zeitlichen Mindestpuffer schafft.

Für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsverletzungen gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren. Diese beginnt taggenau mit der Pflichtverletzung und ist unabhängig von der Kenntnis des Patienten.

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Nadine Liske

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