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Medizinrecht

Ihr Anwalt für Behandlungsfehler in Berlin

Anwalt für Behandlungsfehler in Berlin

Als Patient gehen Sie berechtigterweise davon aus, dass Sie von Ihrem Arzt über die entscheidenden Aspekte Ihrer Behandlung aufgeklärt werden, insbesondere über Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen. Sie vertrauen darauf, dass der Arzt den geltenden medizinischen Standard einhält.

Wird dieses Vertrauen durch einen Aufklärungsmangel oder Behandlungsfehler enttäuscht, befinden Sie sich als Patient in einer desolaten Situation. Die Behandlung, die sie eigentlich von Krankheit heilen sollte, führte zu einem womöglich ganz erheblichen Gesundheitsschaden. Darüber hinaus erleiden Sie infolge des Ärztepfusches regelmäßig auch finanzielle Einbußen.

Neben Schmerzensgeld stehen weitere Schadenersatzansprüche wie z.B. Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Behandlungskosten im Raum. Auf Seiten des Arztes bzw. des Krankenhauses sind regelmäßig hoch professionell agierende Haftpflichtversicherer und Kanzleien tätig, die darauf geschult sind, Ihre berechtigten Ansprüche abzuwehren.

Daher ist es für Sie als Patient von ausschlaggebender Bedeutung, Ihren Fall nicht irgendeinem Anwalt anzuvertrauen, sondern einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht. Nur ein entsprechend spezialisierter und erfahrender Patientenanwalt begegnet der Arztseite auf Augenhöhe und kennt deren Argumentationslinien. Erfolg ist kein Zufall.

Das Arzthaftungsrecht begleitet mich schon seit meiner Zulassung als Rechtsanwältin in Berlin im Jahr 2008. Genau genommen habe ich mich auch schon vor meiner Zulassung als Rechtsanwältin intensiv mit dem Arzthaftungsrecht beschäftigt, da ich im Rahmen des Referendariats bei einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt in Berlin tätig war. Dort habe ich schnell bemerkt, welches große Interesse diese Verschmelzung von Recht und Medizin bei mir hervorgerufen hat. Seither hat es mich nicht mehr losgelassen

Die offizielle Qualifikation zum Fachanwalt für Medizinrecht im Jahr 2012 war also nur konsequent. Seit 2017 bin ich nach einigen Jahren der angestellten Rechtsanwaltstätigkeit nun als Einzelanwältin in Berlin Tegel selbstständig. Auch hier in meiner eigenen Kanzlei konzentriere ich mich auf das, was meinem persönlichen Interesse entspricht: Die Verbindung von Medizin und Recht, welche im Arzthaftungsrecht besonders ausgeprägt ist. Wie schon seit Beginn meiner Tätigkeit als Anwältin bin ich auch in meiner eigenen Kanzlei als Fachanwalt für Medizinrecht in Berlin ausschließlich auf Seiten der Patienten und Patientinnen tätig. Gerade weil hinter meiner Arbeit ein echtes persönliches Interesse steht, setze ich mich als Anwalt für Medizinrecht mit Leidenschaft und Engagement dafür ein, dass Sie als Patient bzw. Patientin zu Ihrem Recht kommen. Wenn das nicht außergerichtlich möglich ist, dann verfolge ich Ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld deutschlandweit vor Gericht weiter.

Ihr Anwalt sollte stets jemand sein, dem Sie uneingeschränkt vertrauen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Sie Ihren Anwalt wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler aufsuchen. Denn das Rechtsgebiet des Arzthaftungsrechts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit. Sie müssen Ihrem Anwalt nicht nur von Ihrer körperlichen Erkrankung berichten. In einer Vielzahl von Fällen – meiner Erfahrung nach sogar in der großen Mehrzahl der Fälle – führen die körperlichen Symptome und die Erfahrung eines Behandlungsfehlers zudem zu einer großen psychischen Belastung, die bald selbst Krankheitswert erreichen kann. Daher  ollte es zu der „Grundausstattung“ eines Patientenanwaltes gehören, den sehr privaten Schil erungen desPatienten bzw. der Patientin aufmerksam und einfühlsam zuhören zu können.

Von mir als Fachanwältin für Medizinrecht dürfen Sie außerdem erwarten, dass ich das Latein Ihrer Krankenunterlagen verstehe und mich mit dem Fachchinesisch eines medizinischen Sachverständigengutachtens auseinandersetzen kann. Die Schriftwelt der Medizin gehört zu meinem Täglich Brot.

Wenn Sie eine Beratung wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler wünschen, dann kontaktieren Sie mich bitte für eine unverbindliche rechtliche Ersteinschätzung oder für eine rechtliche Erstberatung. Als Ihre Anwältin für Medizinrecht in Berlin berate ich Sie mit persönlichem Verständnis für Ihre Situation, mit einschlägiger Qualifikation und Erfahrung und mit professioneller Zielrichtung.

Kontakt

Kanzlei Liske              

Brunowstraße 9        
13507 Berlin   

   

Telefon: 030 265 621 44

Telefax: 030 265 621 45

E-Mail: kanzlei@kanzlei-liske.de

Tätigkeitsfelder

Versicherungsrecht 

Medizinrecht 

  • Arzthaftung 
  • Behandlungsfehler
  • Aufklärungsfehler
  • Pflegefehler
  • Schadenersatz
  • Schmerzensgeld 

Wissenwertes zum Medizinrecht

Bemessung derHöhederHinterbliebenenentschädigung

In einem Urteil vom 6. Dezember 2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Bemessungskriterien für die Höhe des sogenannten Hinterbliebenengeldes entwickelt.

Seit seinem Inkrafttreten am 22. Juli 2017 begründet § 844 Abs. 3 BGB für einen Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid einen gegen den Schädiger gerichteten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.
Dabei wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis gesetzlich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Bis dato hatten nur diejenigen hinterbliebenen nahen Angehörigen einen Anspruch auf Schmerzensgeld, deren seelisches Leid Krankheitswert hatte und eine Gesundheitsverletzung darstellte. Dies war nur der Fall, wenn das Leid über den mit dem Tod eines Angehörigen üblicherweise verbundenen seelischen Schmerz hinausgegangen war.

Der BGH hat nun klargestellt:

1. Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des Richters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke in den Blick zu nehmen.

2. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten.

3. Der im Gesetzentwurf zur Hinterbliebenenentschädigung genannte Betrag in Höhe von 10.000 € (BT-Drucks. 18/11397, S. 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar.

4. Die Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld diente dem Zweck, den Hinterbliebenen für immaterielle Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld einzuräumen. Der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag muss deshalb im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte.

Arzt muss Patienten zwingend über bedrohliche Befunde informieren

BGH, Urteil vom 26. Juni 2018, VI ZR 285/17

Bereits in früheren höchstrichterlichen Entscheidungen wurde für Recht erkannt, dass ein
Patient Anspruch hat auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
erhobenen Befunde und Prognosen. Dies gilt umso mehr, wenn der Patient Kenntnis von
den erhobenen Befunden haben muss, um auf der Grundlage dieser Kenntnis weitere medizinisch
gebotene Behandlungen durchführen zu lassen. In juristischen Fachkreisen spricht
man hier von der Pflicht des Arztes zur therapeutischen Aufklärung bzw. zur Sicherungsaufklärung, weil die Information des Patienten über die erhobenen Befunde die weitere medizinische Behandlung sichern soll.

Diese Pflicht zur Sicherungsaufklärung war Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2018. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der später vor Gericht klagende Patient jahrelang in Behandlung seiner später verklagten Hausärztin, allerdings zuletzt im August 2008. Im Januar 2009, also mehrere Monate nach der letzten Vorstellung des Patienten bei der Hausärztin, erhielt diese von einem Krankenhaus einen Arztbericht, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass beim Patienten eine Geschwulst aus der Kniekehle entfernt worden war und eine anschließende Gewebeuntersuchung den Befund eines bösartigen Nervenscheidentumors ergeben hatte. Die Hausärztin wurde gebeten, den Patienten an ein onkologisches Spezialzentrum zu verweisen. Aus dem Arztbericht war ersichtlich, dass der Arztbrief lediglich an die Hausärztin verschickt worden war.

Die Hausärztin hatte den Arztbrief nicht an den Patienten weitergeleitet und ihn auch nicht anderweitig über den bedrohlichen Befund informiert. Erst als sich der Patient im Mai 2010 wegen einer anderen Sache erneut bei seiner Hausärztin vorstellte, kam der Befund zur Sprache. Zu diesem Zeitpunkt war der Tumor bereits wieder erneut aufgetreten (Rezidiv). Unverständlicherweise unterlag der Patient in zwei Instanzen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Erst der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass das Verhalten der Hausärztin selbstverständlich als grober Behandlungsfehler zu werten war.

Denn der Arzt habe sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntnis erhalte, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Ihn treffe eine aus dem Behandlungsvertrag nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflicht. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekomme, müsse den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergebe, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten habe Dieser Fall zeigt wieder einmal eindrücklich wie wichtig es für Patienten ist, sich bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers an einen Rechtsanwalt zu wenden, der die notwendige Spezialkenntnis für Arzthaftungsfragen hat und hartnäckig genug ist, die Sache bis in die letzte Instanz zu tragen.

Krankenhaus haftet für Fenstersturz einer dementen Patientin

Eine demente Patientin hatte bei einem Sturz aus dem Fenster einer Klinik erhebliche Verletzungen davongetragen. In einem in letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm ausgefochtenen Rechtsstreit verlangte die Krankenversicherung der Patientin von der Klinik Erstattung von rund 90.000 € Behandlungskosten, die für die Versorgung der Sturzverletzungen entstanden waren. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Krankenversicherung mit Urteil vom 17. Januar 2017 (26 U 30/16 ) recht. 

Die demente Patientin hatte sich wegen eines Schwächeanfalls in stationärer Behandlung der Klinik befunden und seit dem Aufnahmetag trotz entgegen wirkender Medikation Aggressivität, Unruhe, Verwirrtheit und Desorientierung gezeigt. Wegen ebenfalls aufgetretener Hin- und Weglauftendenzen hatte das Klinikpersonal die Zimmertür mit einem Behandlungsbett versperrt. Der folgenschwere Sturz ereignete sich bei einem Fluchtversuch, bei welchem die Patientin unbemerkt aus ihrem Zimmerfenster kletterte und mehrere Meter tief auf ein Vordach stürzte. 

Dem OLG Hamm zufolge hätte die Klinik angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Patientin mit einem Fluchtversuch durch das Fenster rechnen und effektive Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Als Beispiele nannte das Gericht das Entfernen des vor dem Fenster stehenden Tisches und Stuhles, ein Blockieren durch Verriegeln des Fensters in Kippstellung oder das Anbringen von verschließbaren Fenstergriffen. Alternativ hätte die Patientin auch wegen ihres auffälligen Verhaltens als Notfall auf eine geschlossene geriatrische Station oder in eine ebenerdig gelegene Abteilung verlegt werden können. Sollten alle derartigen Maßnahmen für die Beklagte nicht möglich gewesen sein, müsse sie sich jedenfalls ein entsprechendes Organisationsverschulden vorhalten lassen. Die Patientin hätte dann nicht aufgenommen werden dürfen. 

Auf Grundlage dieser rechtlichen Argumentation hätten die Patientin bzw. deren Erben ebenfalls erhebliche Schadensersatzansprüche geltend machen können. Ob dies erfolgt ist und mit welchem Ergebnis, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen.

Vorsicht bei der Wahl des Anspruchsgegners

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Behandlungsfehler ist der die Behandlung durchführende Arzt regelmäßig der „richtige“ Gegner. Besonderheiten gelten allerdings bei Behandlungsfehlern eines Durchgangsarztes / D-Arztes, da hier auch die Berufsgenossenschaft als Anspruchsgegner in Betracht kommt. 

Mit Urteil vom 29. November 2016 (VI ZR 208/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der D-Arzt nicht nur bei der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung, sondern auch bei der anfänglichen Diagnosestellung, bei der die Diagnose vorbereitenden Maßnahmen (z.B. Röntgenbilder) sowie bei der Erstversorgung des Patienten nach einem Arbeitsunfall in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werde. In diesen Fällen hafte nicht er selbst, sondern der Unfallversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft für etwaige Fehler in diesem Bereich. 


Wahlleistung Chefarztbehandlung

In der Regel schließen Patienten mit den Trägern der Krankenhäuser, in denen sie sich behandeln lassen wollen, einen sogenannten „totalen Krankenhausvertrag“. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger zur Unterbringung, pflegerischen Betreuung und ärztlichen Versorgung des Patienten und hat dafür im Gegenzug einen Honoraranspruch gegen den Privatpatienten bzw. -im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung- einen Honoraranspruch direkt gegen die Krankenkasse des Patienten. Bleibt es bei dem Abschluss eines totalen Krankenhausvertrages, so entscheidet der Krankenhausträger, welcher Arzt die geplante Behandlung / Operation durchführt. Der Patient hat hierauf grundsätzlich keinen Einfluss. Möchte der Patient hingegen selbst entscheiden, wer ihn behandelt / operiert, so hat er die Möglichkeit, eine entsprechende Wahlleistungsvereinbarung zu treffen. In der Regel wünscht der Patient hier eine Chefarztbehandlung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes. Mit dem Abschluss einer solchen Wahlleistungsvereinbarung sind Gebühren verbunden, die über die Tarife der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen und auch nicht automatisch von jeder privaten (Zusatz-)Krankenversicherung gedeckt sind. Daher muss der Patient über die durch die Chefarztbehandlung zusätzlich anfallenden Kosten explizit aufgeklärt werden.

Kern der Wahlleistungsvereinbarung „Chefarztbehandlung“ ist natürlich, dass der sich verpflichtende Chefarzt die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführt. Im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung wird allerdings regelmäßig auch vereinbart, dass die Operation in bestimmten Fällen durch einen Stellvertreter durchgeführt werden kann. Entsprechende Klauseln lauten z.B.: 

„Die wahlärztlichen Leistungen werden grundsätzlich von den Ärzten des Krankenhauses persönlich erbracht. Wenn einer dieser Ärzte bei Abschluss dieser Vereinbarung aus unvorhergesehenen Gründen an der persönlichen Leistungserbringung gehindert sein sollte, übernimmt dessen Vertretung sein ständiger ärztlicher Vertreter, der in dieser Vereinbarung benannt wird, ohne dass sein Liquidationsrecht entfällt.“

Wird ein Patient trotz Vereinbarung einer Chefarztbehandlung am Ende tatsächlich „nur“ vom Stellvertreter des Chefarztes behandelt / operiert, ist dies nicht selten Anlass für Rechtsstreitigkeiten.

So stellt sich z.B. die Frage, ob der Chefarzt trotz Durchführung der Behandlung / Operation durch seinen Stellvertreter das über den üblichen Gebührensatz hinausgehende Chefarzt-Honorar abrechnen darf. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn die in der Wahlleistungsvereinbarung enthalten Vertretungsregelung wirksam ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, III ZR 144/07) ist eine in formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarungen getroffene Stellvertreter-Klausel nur zulässig, wenn der Eintritt des Vertreters auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Verhinderung des Chefarztes im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht, etwa weil die Verhinderung (z.B. Krankheit oder Urlaub) selbst noch nicht absehbar ist. Diese Voraussetzung ist in der oben beispielhaft aufgeführten Vertreter-Klausel erfüllt, da die Vertreterregelung lediglich bei unvorhergesehener Verhinderung an der persönlichen Leistungserbringung eingreift.

(Selbst wenn der Chefarzt nicht verhindert ist, kann er einzelne Leistungen an andere Ärzte delegieren und dennoch das Chefarzt-Honorar abrechnen. Denn der Chefarzt muss trotz einer Wahlleistungsvereinbarung nicht jeden einzelnen Behandlungsschritt persönlich ausführen. Entscheidend und ausreichend ist, dass der Chefarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung
persönlich und eigenhändig erbringt). Für eine wirksame Vertreter-Klausel ist zudem erforderlich, dass als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist.

Neben der Honorar-Problematik stellt sich oft auch die Frage nach Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten, wenn etwas bei der durch den Vertreter durchgeführten Behandlung / Operation schief gegangen ist und der Patient einen Gesundheitsschaden davongetragen hat.

Nach einschlägiger Rechtsprechung hat der Patient unabhängig von dem (regelmäßig schwer beweisbaren) Vorliegen eines Behandlungsfehlers bereits dann einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn die Behandlung durch den Vertreter nicht von der Einwilligung des Patienten gedeckt war. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam ist (z.B. weil die Vertreter-Klausel nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt). Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche kommen aber auch dann in Betracht, wenn die Wahlleistungsvereinbarung zwar wirksam ist, die Ärzte sich jedoch nicht an die Vereinbarung gehalten haben und der Vertreter die Behandlung / Operation durchgeführt hat, obwohl der Chefarzt nicht verhindert bzw. nicht unvorhergesehen verhindert war (z.B. weil er sich in einem Urlaub befand, der bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung geplant und somit die Verhinderung des Chefarztes nicht unvorhersehbar war). Dem oftmals von der Behandlerseite erhobenen Einwand, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Durchführung der Behandlung durch den Stellvertreter mit der Behandlung einverstanden erklärt hätte (etwa weil der Stellvertreter die größere Expertise hatte), hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Ein solcher Einwand widerspreche dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, VI ZR 75/15)