Arzthaftungsrecht

Sicherungsaufklärung im Arzthaftungsrecht

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Gesetzliche Grundlage der Sicherungsaufklärung im Arzthaftungsrecht

Bereits früher ergangene höchstrichterliche Urteile hatten klargestellt, was durch das Patientenrechtegesetz im Jahr 2013 mit § 630c Abs. 2 BGB in Gesetzesform gegossen wurde: Patienten haben zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf ein Recht darauf, über sämtliche wesentlichen Umstände informiert zu werden. Zu diesen wesentlichen Umständen gehören insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

Dies erweist sich besonders dann als bedeutsam, wenn die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist, um dringend empfohlene Behandlungsmaßnahmen einzuleiten. Fachsprachlich wird von der Pflicht zur „therapeutischen Aufklärung“ oder „Sicherungsaufklärung“ gesprochen, da die Übermittlung der Befunde die weitere medizinische Therapie sicherstellen soll.

Wie weit diese Informationspflicht reicht, zeigt ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018.

BGH-Urteil zur Sicherungsaufklärung

Ein zentrales Beispiel für diese Verpflichtung findet sich im Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26. Juni 2018 (VI ZR 285/17).

Der Sachverhalt

Über mehrere Jahre hinweg befand sich der klagende Patient bei seiner später verklagten Hausärztin in Behandlung, zuletzt im August 2008. Im Januar 2009, einige Monate nach dem letzten Arztbesuch, erhielt ebenjene Ärztin von einem Krankenhaus einen Bericht, in dem mitgeteilt wurde, dass beim Patienten eine Geschwulst aus der Kniekehle entfernt worden sei. Eine anschließende Gewebeuntersuchung habe einen bösartigen Tumor bestätigt. Das Krankenhaus empfahl, den Patienten an ein onkologisches Zentrum zu überweisen. Aus dem Schreiben ging klar hervor, dass es ausschließlich an die Hausärztin gerichtet war.

Trotz des brisanten Befundes leitete die Hausärztin den Arztbrief nicht an den Patienten weiter und informierte ihn auch nicht telefonisch. Erst im Mai 2010, als der Patient die Praxis wegen einer anderen Angelegenheit erneut aufsuchte, kam das Ergebnis zufällig zur Sprache. Zu diesem Zeitpunkt war der Tumor bereits zurückgekehrt (Rezidiv).

Rechtliche Bewertung: Nachwirkende Fürsorgepflicht des Arztes

Nachdem der Patient vor dem Landgericht und anschließend in der Berufung vor dem Oberlandesgericht unverständlicherweise unterlag, stellte der BGH fest, dass das Verhalten der Hausärztin einen groben Behandlungsfehler darstelle. Nach Ansicht des BGH muss ein Arzt grundsätzlich sicherstellen, dass der Patient über lebensgefährliche Befunde und gegebenenfalls notwendige Weiterbehandlungen in Kenntnis gesetzt wird, selbst wenn die eigentliche Behandlung bereits beendet sein sollte.

Den Arzt treffe eine aus dem Behandlungsvertrag nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflicht, die ihn verpflichte, den Informationsfluss aufrechtzuerhalten, falls nicht zweifelsfrei aus dem Arztbrief hervorgehe, dass der Patient oder ein anderer behandelnder Arzt über die relevanten Informationen bereits verfüge.

Das Urteil hat Maßstäbe gesetzt, an denen sich auch spätere Entscheidungen messen lassen mussten. Eine solche Folgeentscheidung erging 2019 durch das Kammergericht Berlin.

Beratung Gewünscht?

Urteil des Kammergerichts Berlin: Grenzen der Sicherungsaufklärung und Beweislast beim Patienten

In einem danach ergangenen Urteil vom 18. November 2019 wies das Kammergericht Berlin eine auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherungsaufklärung gestützte Klage einer an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankten Patientin allerdings zurück. Dabei sah sich das Gericht durchaus in Übereinstimmung mit den vom BGH aufgestellten Maßstäben.

Gleichzeitig betonte das Kammergericht jedoch, dass der Patientin die volle Beweislast für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherungsaufklärung obläge und erklärte, dass die streitgegenständlichen Laborbefunde zusammen mit den von der Patientin geschilderten Beschwerden – anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall – nicht dringend abklärungsbedürftig waren.

Es sei daher ausreichend gewesen, dass die beklagte Ärztin mit der klagenden Patientin in Kenntnis der Befunde aus Dezember 2012 eine Wiedervorstellung im Jahr 2013 vereinbart habe. Denn entgegen des Vortrages der Klägerin sei aus der relevanten ex-ante Sicht im Dezember 2012 nicht anzunehmen gewesen, dass die Klägerin unter einer schwerwiegenden Erkrankung der Bauchspeicheldrüse gelitten habe.

Damit verdeutlicht das Kammergericht, dass die Reichweite der Sicherungsaufklärung stets vom konkreten Einzelfall abhängt und insbesondere vom Grad der medizinischen Dringlichkeit beeinflusst wird.

Bedeutung für betroffene Patienten

Die geschilderten Beispiele führen vor Augen, wie wichtig es für Patienten ist, sich bei möglichen Behandlungsfehlern an einen im Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der die einschlägige Rechtsprechung kennt und einen Rechtsstreit mit seinen Spezialkenntnissen wenn notwendig bis in die letzte Instanz tragen kann.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Befunde nicht rechtzeitig weitergegeben oder notwendige Aufklärungen unterlassen wurden, sollten Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen lassen. So lässt sich klären, ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherungsaufklärung vorliegt und welche rechtlichen Schritte in Ihrem Fall möglich sind. Fachanwältin für Medizinrecht Nadine Liske berät Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen und setzt Ihre Rechte gegenüber Ärzten und Versicherern durch.

Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin, um die Erfolgsaussichten einer möglichen Arzthaftungsklage individuell prüfen zu lassen.

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