Schadenersatzansprüche setzen voraus, dass der Anspruchsgegner eine nachweisbare Pflichtverletzung begangen und dass diese Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Diese allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze gelten auch im Arzthaftungsrecht. Allerdings gelten im Arzthaftungsrecht auch Besonderheiten, die es zu kennen gilt.
Ausgangspunkt: Anspruchsgrundlagen
Anspruchsgrundlage einer jeden Haftung von Arzt oder Klinikträger ist – neben der Haftung aus Delikt gemäß § 823 BGB wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – der Behandlungsvertrag. Gemäß § 630 a (2) BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist der Behandelnde gemäß § 630 d (1) BGB verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Eine wirksame Einwilligung wiederum erfordert eine vorangehende ordnungsgemäße Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände (§ 630 e (1) BGB).
Aufklärungsfehler: Beweislast und Entscheidungskonflikt
Für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung bzw. ordnungsgemäßen Aufklärung trägt der Behandelnde die Beweislast (§ 630h Abs. 2 BGB).
Wenn der Behandelnde diesen Beweis nicht führen kann, so kann er immer noch die Behauptung aufstellen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Er beruft sich damit auf die sog. hypothetische Einwilligung. Der Patient muss dann plausibel darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt darüber befunden hätte, ob, wann oder wo bzw. durch wen er die Maßnahme hätte durchführen lassen. Kann er den Entscheidungskonflikt nicht plausibel machen, etwa weil der Leidensdruck vor der Maßnahme so groß war, dass der Patient sie „um jeden Preis“ wollte, dann fällt ein Schadenersatzanspruch trotz fehlerhafter Aufklärung weg.
Behandlungsfehler: Beweislast und Beweislastumkehr
Der Patient muss beweisen, nicht standardgemäß behandelt worden zu sein. Nur in Ausnahmefällen dreht sich die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zugunsten des Patienten, nämlich wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat (§ 630 h (1) BGB).
Bei – grundsätzlich vom Patienten zu beweisenden – Behandlungsfehlern in Form von Befunderhebungsfehlern oder groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität regelmäßig um, wenn der Fehler generell geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Bei einfachen Befunderhebungsfehlern muss hinzukommen, dass der nicht erhobene Befund (fiktiv) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und dass ein Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre (§ 630h Abs. 5 BGB). Die Beweislastumkehr entfällt allerdings dann wieder, wenn ein Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.
Ersatzfähige Schäden: Ein Überblick
Bei Personenschäden infolge ärztlicher Behandlungsfehler oder infolge mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidriger Behandlungen kommen insbesondere in Betracht:
Schmerzensgeld
§ 253 (2) BGB erlaubt eine billige Entschädigung in Geld bei Körper und Gesundheitsverletzung. Schmerzensgeld soll den erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit materiell ausgleichen – kann diesem Anspruch aber natürlich nie absolut gerecht werden. Gesundheit lässt sich nicht in Geld aufwiegen. Kriterien für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer von Schmerz, Leiden und Entstellungen und das Ausmaß der damit verbundenen Lebensbeeinträchtigung. Darüber hinaus wird die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und dabei insbesondere der Verschuldensgrad, der dem Schädiger vorzuwerfen ist, berücksichtigt.
Verdienstausfall/entgangener Gewinn
§§ 842, 252 BGB erfassen Nachteile bei Erwerb und entgangenen Gewinn, der mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Diese Nachteile kommen zum Tragen, wenn der als Angestellter berufstätige Patient über die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers hinaus arbeitsunfähig war oder der Selbstständige infolge seiner Gesundheitsschädigung Gewinneinbußen zu verzeichnen hat, etwa weil ihm ein konkreter Auftrag entgangen ist oder sich die schädigungsbedingte Einschränkung seiner Arbeitskraft sonst wie nachweisbar negativ auf seinen Gewinn ausgewirkt hat.
Haushaltsführungsschaden
Die durch den Behandlungsfehler verursachte Gesundheitsschädigung kann dazu führen, dass die Fähigkeit des Patienten, seinen Haushalt zu führen bzw. bei der Führung des Familienhaushaltes mitzuwirken, aufgehoben oder vermindert ist. Wird deswegen eine Haushaltshilfe eingestellt oder deren Einsatz ausgeweitet, so können die hierfür anfallenden Kosten als Schadenersatz geltend gemacht werden. Wird keine Haushaltshilfe beschäftigt, so wird der Schaden auf Grundlage verschiedener Parameter wie Haushaltsgröße, Mitgliederzahl, prozentualer Leistungseinschränkung und theoretischem Netto-Entgelt für eine Haushaltskraft fiktiv berechnet.
Nicht von gesetzlichen oder privaten Versicherern übernommene Behandlungskosten
Eigenbeteiligungen bzw. Zuzahlungen zu Therapiekosten sowie Fahrtkosten, die für die Wahrnehmung von durch den Behandlungsfehler verursachten Behandlungsterminen entstanden sind, sind ebenfalls erstattungsfähig. Auch Fahrtkosten von Angehörigen, die den Geschädigten Patienten besucht haben, können vom Schadenersatzanspruch umfasst sein.
Sonstige Schäden
Grundsätzlich gilt gemäß § 249 BGB, dass der Schadenersatzpflichtige den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Daher sind im Ausgangspunkt sämtliche finanziellen Nachteile, die nachweislich durch den Behandlungsfehler bzw. den daraus resultierenden Gesundheitsschaden verursacht wurden, erstattungsfähig. Es gelten allerdings Grenzen, die z.B. durch den Schutzzweck der verletzten Rechtsnorm gezogen werden. Auch Aufwendungen, die der Patient ohnehin geplant hatte, sind als sog. „Sowieso Kosten“ nicht vom Schadenersatzanspruch umfasst (Beispiel: War wegen fortgeschrittener Mobilitätseinschränkungen ohnehin der Erwerb eines Treppenlift geplant, so kann hierfür kein Schadenersatz verlangt werden mit dem Argument, dass der Behandlungsfehler die Mobilität noch weiter verschlechtert hat).
Schätzung und Darlegung: § 287 ZPO als Schlüssel
Zur Höhe des Schadens entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung unter Würdigung aller Umstände; eine genaue Berechnung der einzelnen Schadenspositionen bis auf die zweite Nachkommastelle ist nicht erforderlich (§ 287 ZPO). Das erlaubt realitätsnahe Schätzungen, die allerdings durch konkreten Sachvortrag, vorhandene Belege und ggf. auch durch Zeugen gestützt werden müssen.
Dokumente und Taktik in der Anspruchsdurchsetzung
Für Prüfung, Darlegung und Beweis von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern ist die Aufklärungs- und Behandlungsdokumentation und somit die Einsicht in die vollständige Patientenakte essenziell. Als Grundlage für die Schadensschätzung dienen je nach Position z.B.
- Nachweise über früheren Verdienst und bezogene Entgeltersatzleistungen (bei Verdienstausfall),
- Rechnungen und (Zu-)Zahlungsbelege (bei Behandlungskosten),
- tabellarische Übersicht über einzelne Behandlungstermine und Wegstrecken (bei Fahrtkosten)
- nachvollziehbare konkrete Darstellung der Einschränkungen bei der Haushaltsführung (Tätigkeiten, Stundenaufwand, Einschränkungsgrade) erforderlich.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes empfiehlt es sich, neben dem chronologischen Behandlungsablauf mit „kalten Fakten“ und sachlichen Diagnosen vor allem den persönlichen Leidensweg darzustellen mit all seinen körperlichen, mentalen und psychischen Beschwernissen im Alltag.
Fazit: So setzen Sie Ihre Schadenersatzansprüche durch
Liegen Aufklärungsdefizite oder Behandlungsfehler vor, eröffnen §§ 630a ff. BGB i.V.m. § 280 BGB und § 823 BGB den Weg zu umfassendem Ersatz – einschließlich Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, nicht erstatteten Behandlungskosten und sonstigen Schadenspositionen. Eine medizinisch wie juristisch solide Vorbereitung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist der Hebel für gute Ergebnisse.
Anwältin kontaktierenFAQ: Häufig gestellte Fragen zu Schadenersatzansprüchen nach ärztlichen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern
Schadenersatzansprüche setzen voraus, dass der behandelnde Arzt oder die Klinik eine nachweisbare Pflichtverletzung begangen hat. Zudem muss genau diese Pflichtverletzung (sei es ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler) die Ursache für den gesundheitlichen oder finanziellen Schaden sein, den Sie erlitten haben.
- Behandlungsfehler: Der Arzt hat medizinisch nicht nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards gehandelt (z. B. eine falsche Schnittführung bei einer OP).
- Aufklärungsfehler: Der Arzt hat Sie vor dem Eingriff nicht ordnungsgemäß über die Risiken, Alternativen oder den Ablauf aufgeklärt. Ohne diese Aufklärung ist Ihre Einwilligung rechtlich unwirksam – selbst wenn die OP medizinisch fehlerfrei durchgeführt wurde.
Grundsätzlich liegt die Beweislast bei Ihnen als Patient. Sie müssen beweisen, dass der Arzt Sie nicht standardgemäß behandelt hat. Eine Ausnahme (Beweislastumkehr) gibt es nur in seltenen Fällen, etwa wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das für den Arzt voll beherrschbar war.
Wenn der Arzt Sie nicht richtig aufgeklärt hat, kann er sich vor Gericht darauf berufen, dass Sie die Operation auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung durchführen lassen hätten (sog. hypothetische Einwilligung). Sie müssen dann glaubhaft darlegen, dass Sie sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätten (z. B. weil Sie sich eine Zweitmeinung eingeholt oder die OP verschoben hätten).
Es gibt keine feste Formel. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird individuell bemessen. Entscheidende Kriterien sind die Schwere, die Dauer und die Heftigkeit der Schmerzen, eventuelle dauerhafte Entstellungen sowie das Ausmaß der Einschränkungen im Alltag. Auch der Verschuldensgrad des Arztes spielt eine Rolle.
Können Sie Ihren Haushalt (oder Ihren Beitrag zum Familienhaushalt) verletzungsbedingt nicht mehr wie gewohnt führen, entsteht ein Haushaltsführungsschaden. Wenn Sie eine Haushaltshilfe einstellen, können Sie diese Kosten zurückverlangen. Beschäftigen Sie keine Hilfe, wird der Schaden fiktiv anhand von Parametern wie der Haushaltsgröße und dem theoretischen Netto-Lohn einer Haushaltskraft berechnet.
Kosten für Anschaffungen oder Maßnahmen, die Sie ohnehin geplant hatten, können Sie nicht als Schadenersatz geltend machen. Wenn Sie beispielsweise schon vor dem Behandlungsfehler einen Treppenlift kaufen wollten, weil Ihre Mobilität eingeschränkt war, können Sie diese Kosten später nicht vom Arzt einfordern – selbst wenn der Fehler Ihre Mobilität weiter verschlechtert hat.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung sind vor allem die vollständige Patientenakte und die Behandlungsdokumentation entscheidend. Je nach Schadensposition benötigen Sie außerdem:
- Eine genaue Aufstellung der Einschränkungen im Haushalt (beim Haushaltsführungsschaden).
- Gehaltsnachweise (bei Verdienstausfall),
- Zuzahlungsbelege und Medikamentenrechnungen (bei Behandlungskosten),
- Ein detailliertes Fahrtenbuch über Arzttermine (bei Fahrtkosten),