Wer nach einer ärztlichen Behandlung einen Gesundheitsschaden erleidet und Schadensersatz geltend machen möchte, sieht sich einer zentralen Hürde gegenüber. Denn im Arzthaftungsrecht trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den Schaden. Da medizinische Fachfragen Expertenwissen erfordern, sind Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel in jedem Arzthaftungsfall.
Außergerichtliche Gutachten
Gutachten durch den Medizinischen Dienst (MD) und private Krankenversicherer (PKV)
Gesetzlich Krankenversicherte genießen einen wichtigen Vorteil: Gemäß § 66 SGB V sollen Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler unterstützen, sofern diese bei der Inanspruchnahme von Kassenleistungen entstanden sind. Die Kasse beauftragt hierzu den Medizinischen Dienst (MD) mit einem für den Patienten kostenfreien Gutachten. Dieses kann sehr hilfreich sein bei der Aufdeckung ärztlicher Fehler sowie bei der rechtlichen Einschätzung von Kausalitätsfragen und bildet eine erste, aber keinesfalls verbindliche fachliche Basis für das weitere Vorgehen.
Privatversicherte haben keinen vergleichbaren Anspruch. Bei schweren Gesundheitsschäden und entsprechend hohen Behandlungskosten lohnt sich dennoch eine entsprechende Anfrage beim Krankenversicherer. Bestätigt sich ein Fehler, kann der Versicherer eigene Kosten nämlich beim Behandler regressieren. Wegen dieses Eigeninteresses holen private Krankenversicherer auf Anfrage ihrer Versicherten zu den erhobenen Behandlungsfehlervorwürfen manchmal interne Stellungnahmen ihrer Beratungsärzte ein und stellen diese ihren Versicherten dann kostenfrei zur Verfügung.
Alternativ können Patienten natürlich stets Privatgutachter beauftragen. Deren Kosten liegen regelmäßig im unteren vierstelligen Bereich und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Rechtsschutzversicherungen decken diese Kosten nicht ab.

Schlichtungsverfahren: Kostenfreie Fachgutachten ohne Klagerisiko
Eine weitere gute Möglichkeit zur Erlangung einer gutachterlichen Ersteinschätzung bieten die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Diese Verfahren stehen allen Patienten offen, unabhängig von der Versicherungsart, und sind für sie völlig kostenlos.
Am Ende erhalten die Beteiligten ein medizinisches Gutachten und – abhängig von der jeweiligen Satzung – eine schriftliche Stellungnahme der Kommission (Votum) dazu, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ob dieser aus medizinischer Sicht als einfach oder schwer zu werten ist und welche der geltend gemachten Gesundheitsschäden auf ihn zurückzuführen sind. Die Verhandlungen über die konkrete Schadenshöhe liegen anschließend wieder in der Hand der Parteien.
Das Ergebnis des Schlichtungsgutachtens ist allerdings rechtlich nicht verbindlich. Scheitert eine außergerichtliche Einigung, steht der Klageweg weiterhin offen. Im Prozess dient das Schlichtungsgutachten als Urkundenbeweis und unterstützt die gerichtliche Beweisführung. Ein neues Gerichtsgutachten macht es hingegen selten entbehrlich, da es oftmals entscheidende juristische Fragen offenlässt.
Anwältin kontaktierenGerichtsverfahren: Sachverständige als Dreh- und Angelpunkt
Im Zivilprozess ist das Gerichtsgutachten das zentrale Beweismittel. Das zuständige Gericht ist im Arzthaftungsprozess von Amts wegen verpflichtet, medizinische Fachfragen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären zu lassen – auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag.
Ein Privatgutachten der Klägerseite, wozu auch MD- oder Schlichtungsgutachten zählen, ist prozessual lediglich ein sogenannter qualifizierter Parteivortrag und einem Gerichtsgutachten nicht gleichgestellt. Das Gericht muss sich mit dem Privatgutachten – sofern es von den Parteien überhaupt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird – jedoch ernsthaft auseinandersetzen. Ergeben sich inhaltliche Widersprüche zum Gerichtsgutachten, muss das Gericht den gerichtlichen Sachverständigen ergänzend befragen oder im Zweifelsfall sogar eine erneute Begutachtung anordnen.
Liegt das Gerichtsgutachten vor, ist der Prozess damit noch nicht beendet. Die Parteien haben stets Gelegenheit, das Gutachten auf seine Belastbarkeit hin zu überprüfen und – schriftsätzlich oder im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Gutachters – ergänzende Fragen zu stellen. Nicht selten sind es die dann vom Sachverständigen gegebenen Antworten, die die prozessuale Situation erneut entscheidend ändern.
Sachverständigengutachten: Aus welcher Fachrichtung muss der Gutachter kommen?
Die einschlägige Sach- und Fachkunde des Gutachters ist im Arzthaftungsrecht von elementarer Bedeutung. Der Sachverständige muss aus demselben medizinischen Fachgebiet stammen wie der behandelnde Arzt. Für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers gilt der objektive Facharztstandard des jeweiligen Fachbereichs. Denn nur ein Kollege aus diesem Fachgebiet kann ihn zuverlässig und belastbar beurteilen.
Die Beurteilung der Kausalität wiederum kann in ein anderes medizinisches Gebiet fallen. Unterlässt beispielsweise ein Hausarzt indizierte Untersuchungen, wodurch eine Krebserkrankung des Patienten zu spät entdeckt wird, fällt die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers in das Fachgebiet des Hausarztes – der regelmäßig Allgemeinmediziner oder Internist ist. Die Frage der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den weiteren Gesundheitsverlauf muss hingegen durch ein Gutachten aus dem Gebiet der Onkologie oder Hämatologie geklärt werden.
Kompetente Unterstützung im Arzthaftungsrecht
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Erstberatung vereinbarenFazit: Sachverständigengutachten als Schlüssel zur Rechtsdurchsetzung
Medizinische Sachverständigengutachten sind spätestens im Klageverfahren der Dreh- und Angelpunkt jeder Arzthaftungsangelegenheit. Für eine erfolgreiche Vertretung der Patienteninteressen ist es daher essenziell, einen Fachanwalt zu mandatieren, der in der Auswertung medizinischer Gutachten versiert ist, rechtlich relevante Schwachstellen aufdeckt und das prozessuale Blatt durch gezielte Fragestellungen zugunsten des Patienten wenden kann.
Für eine außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sind medizinische Gutachten hingegen trotz ihrer unbestreitbaren Bedeutung nicht zwingend. Denn ein einschlägig erfahrener Fachanwalt kann Behandlungsfehler oft auch ohne Gutachten aufdecken und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Behandlers erfolgreich durchsetzen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Gutachten im Arzthaftungsprozess
Ein Sachverständigengutachten stellt eine fachliche Bewertung durch einen Experten dar und klärt komplexe Sachverhalte. In Arzthaftungsangelegenheiten sind medizinische Gutachten von einschlägigen Fachärzten wesentliche, aber nicht alleinige Grundlage für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzforderungen.
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten variieren je nach Umfang. Zumeist liegen sie im unteren vierstelligen Bereich. Bei privaten Gutachten müssen Auftraggeber die Kosten selbst tragen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese nicht.
Die Kosten trägt zunächst die Partei, die das Gutachten beauftragt. Im Gerichtsverfahren werden die Kosten des Sachverständigengutachtens ja nach Ausgang des Verfahrens verhältnismäßig verteilt. Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ein kostenfreies Gutachten über den Medizinischen Dienst. Privatversicherte haben diesen Anspruch nicht.
Das Sachverständigengutachten ist das zentrale Beweismittel im Arzthaftungsprozess und beeinflusst maßgeblich den Ausgang. Ein Gericht darf ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht darüber entscheiden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Außergerichtlich können Gutachten über den Medizinischen Dienst oder Schlichtungsstellen eingeholt werden. Diese sind für den Patienten kostenfrei. darüber hinaus kann jeder Patient ein Privatgutachten kostenpflichtig beauftragen. Privatversicherte können ihren Krankenversicherer um gutachtliche Unterstützung bitten.
Der Sachverständige muss aus demselben medizinischen Fachgebiet stammen wie der behandelnde Arzt. Denn nur so ist eine fachgerechte Beurteilung möglich.