Private Unfallversicherung

Rückforderung durch die private Unfallversicherung – wann Versicherer Invaliditätsleistungen zurückverlangen dürfen

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Private Unfallversicherungen sollen Ihnen finanzielle Sicherheit geben, wenn ein Unfall Ihr Leben nachhaltig beeinträchtigt. Gerade bei schweren Verletzungen vertrauen Versicherte darauf, dass die vereinbarte Leistung zuverlässig ausgezahlt wird. In vielen Fällen funktioniert das auch, doch nicht selten kommt es zu Streitigkeiten über die Höhe der Invaliditätsleis­tung. Besonders problematisch wird es, wenn der Versicherer bereits gezahlte Beträge später wieder zurückverlangt. Für Betroffene ist eine solche Rückforderung durch die private Unfallversicherung oft überraschend und belastend zugleich. Da die rechtlichen Grundlagen einer Rückforderung komplex sind und medizinische Einschätzungen durchaus unterschiedlich ausfallen können, sollten Versicherte einem Rückzahlungsverlangen des Versicherers nicht ungeprüft nachkommen.

Was bedeutet Invalidität in der privaten Unfallversiche­rung?

Die private Unfallversicherung zahlt eine Invaliditätsleistung, wenn ein Unfall zu einer dauer­haften Beeinträchtigung führt. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung dann, wenn sie voraus­sichtlich länger als drei Jahre besteht und keine wesentliche Besserung zu erwarten ist. Gesetzlich ist der Begriff der Invalidität klar definiert.

Dennoch entsteht in der Praxis häufig Streit über die konkrete Bemessung. Denn Versicherer und Versicherte bewerten dieselben gesundheitlichen Folgen oft unterschiedlich. Während Letztere ihre Einschränkungen im täg­lichen Leben erleben, stützen sich Erstere auf Gutachten und formale Kriterien. Genau die­ser Unterschied führt regelmäßig zu Konflikten.

Denn es kommt nicht auf subjektive Ein­schränkungen im Alltag an, sondern auf eine objektive bzw. objektivierbare Minderung der körperlichen oder geistigen Funktionen. Die Invaliditätsleistung wird als Einmalzahlung erbracht und soll finanzielle Nachteile ausgleichen. Grundlage für die Berechnung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der festgestellte Invaliditätsgrad. Je höher dieser Grad ausfällt, desto höher ist die Auszahlung.

Wie wird der Invaliditätsgrad konkret ermittelt?

In der privaten Unfallversicherung erfolgt die Bemessung anhand der sogenannten Gliederta­xe. Diese legt fest, welcher Prozentsatz bei dem vollständigen Verlust oder der vollständigen Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile angesetzt wird. Geht es nicht um einen vollstän­digen Verlust, sondern nur um eine teilweise Einschränkung, wird der Wert anteilig berech­net. Betrifft die Verletzung einen Bereich, der nicht in der Gliedertaxe geregelt ist, hat sich die Bemessung der Invalidität dennoch an den Wertungen der Gliedertaxe zu orientieren.

Maßgeblich ist dann, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfä­higkeit insgesamt eingeschränkt ist. Diese Bewertung unterliegt nicht mathematischen, son­dern medizinischen Kriterien und führt deshalb häufig zu unterschiedlichen Ergebnissen auf beiden Seiten. Versicherer neigen dazu, eher niedrig zu bewerten, während Versicherte ihre Einschränkungen als deutlich gravierender empfinden.

Für Versicherte ist es oft schwer nachzuvollziehen, wie Sachverständige bzw. Versicherer zu dem von ihnen angenommenen konkreten Invaliditätsgrad kommen. Hinzu kommt, dass me­dizinische Gutachten nicht immer eindeutig sind und verschiedene Sachverständige durchaus auch zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen können. Oftmals ist es auch der eigene Facharzt, der die Invalidität seines Patienten höher einschätzt als der Versicherer.

Rückforderung private Unfallversicherung

Rückforderung private Unfallversicherung: Warum und wann kann es zu einer Neubemessung kom­men?

Unfallfolgen entwickeln sich häufig über einen längeren Zeitraum und bleiben nicht immer unverändert. In manchen Fällen verschlechtert sich der Gesundheitszustand, sodass später eine höhere Invalidität vorliegt als zunächst bei der Erstbemessung angenommen. In solchen Situationen haben Sie als Versicherter ein berechtigtes Interesse an einer Neubemessung.

Denn eine höhere Invalidität kann zu einer höheren Versicherungsleistung führen. Umgekehrt kann sich der Gesundheitszustand aber auch verbessern. Genau dann entsteht für den Versi­cherer ein wirtschaftliches Interesse an einer Neubemessung. Denn aus Sicht des Versicherers besteht die Möglichkeit, dass ursprünglich zu viel gezahlt wurde.

Das Versicherungsvertragsgesetz räumt beiden Vertragsparteien das Recht ein, jährlich eine Neubemessung zu verlangen (§ 188 VVG). Dieses Verlangen muss allerdings innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall geäußert werden. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist kann eine erstmalige oder weitere Neubemessung nicht mehr verlangt werden. Dass die Neubemessung unter Umständen erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist erfolgt, ist hingegen unerheblich. Ent­scheidend ist die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Neubemessungsverlangens.

Allerdings muss der Versicherer den Versicherten bei seiner erstmaligen Leistungserklärung im Rahmen der Erstbemessung auf sein Recht hinweisen, den Grad der Invalidität neu be­messen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung, kann sich der Versicherer nicht auf Ver­spätung berufen, wenn der Versicherte sein Neubemessungsverlangen nach Ablauf der 3-Jah­res-Frist ausübt.

Will der Versicherer selbst einmal innerhalb der 3-Jahres-Frist eine Neube­messung durchführen lassen, dann muss er sich dieses Recht innerhalb der Erstbemessungs­mitteilung vorbehalten.

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Wann darf der Versicherer eine Rückzahlung verlangen?

Hat sich der Versicherer eine Neubemessung vorbehalten und führt diese Neubemessung zu dem Ergebnis, dass ein geringerer Invaliditätsgrad vorliegt als bei der Erstbemessung festge­stellt, dann kann der Versicherer die Zuvielleistung zurückfordern.

Umstritten war, ob der Unfallversicherer auch dann eine Zuvielleistung zurückfordern darf, wenn er sich die Neubemessung nicht vorbehalten hatte und sich nur aufgrund eines vom Ver­sicherten initiierten Neubemessungsverfahrens ergibt, dass sich dessen Gesundheitszustand im Vergleich zur Erstbemessung verbessert hat. Teilweise wird vertreten, eine Rückforderung durch den Versicherer sei in diesem Fall ausgeschlossen, da der Versicherte die Neubemes­sung schließlich mit dem Ziel verfolgt, seine Rechtsstellung zu verbessern. Eine Schlechterstellung widerspricht diesem Ziel und kommt für den Versicherten überraschend.

Mit Urteil vom 02. November 2022 (IV ZR 257/21) hat der BGH diese Frage jedoch leider zu Ungunsten der Versicherten entschieden. Dem obersten Zivilgericht zufolge hindert das Unterlassen eines Neubemessungsvorbehaltes den Versicherer nicht daran, seine Invaliditäts­leistung (teilweise) zurückzufordern, auch wenn es der Versicherte war, der die Neubemes­sung mit dem Ziel einer Mehrleistung des Versicherers verlangte.

Allerdings kann einer Rückforderung des Versicherers der Einwand unzulässiger Rechts­ausübung entgegenstehen, wenn der Versicherer in der Erstbemessungserklärung den Ein­druck erweckt hat, die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären zu wollen (BGH, Urteil vom 11. September 2019 IV ZR 20/18).

Rückforderung durch private Unfallversicherung jetzt prüfen lassen, bevor Sie zahlen!

Wenn Ihre private Unfallversicherung eine Rückforderung geltend macht oder ankündigt, sollten Sie nicht untätig bleiben. Lassen Sie von einer erfahrenen und fachkundigen Anwäl­tin prüfen, ob der Versicherer sein Neubemessungsrecht korrekt ausgeübt hat und ob die Rü­ckforderung rechtlich haltbar ist. Rechtsanwältin Nadine Liske unterstützt Versicherte mit fundierter Erfahrung im Versicherungsrecht und setzt sich konsequent für Ihre Interessen ein. Eine rechtzeitige Beratung kann entscheidend sein, um finanzielle Verluste zu vermei­den.

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Fazit: Rückforderungen durch private Unfallversicherung sind kein Selbstläufer für Versi­cherer

Rückforderungen von Unfallversicherern sind möglich, aber nicht immer zulässig. Für eine wirksame Verteidigung gegen ein Rückzahlungsverlangen des Versicherers ist eine umfassen­de Kenntnis der einschlägigen Rechtslage und Rechtsprechung essenziell. Eine frühzeitige an­waltliche Prüfung ist dringend empfehlenswert, bevor Rückzahlungen geleistet werden.

Rechtsanwältin Nadine Liske steht Ihnen dabei als kompetente Ansprechpartnerin zur Seite und hilft Ihnen, Ihre Rechte konsequent durchzusetzen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Rückforderung durch private Unfallversicherung

Ja, manchmal kann er das, zumindest teilweise. Grundvoraussetzung ist, dass eine Neube­messung zu einem niedrigeren Invaliditätsgrad als die Erstbemessung geführt hat. Ausgangs­punkt ist § 188 VVG, der beiden Parteien das jährliche Recht auf Neubemessung binnen drei Jahren nach dem Unfall einräumt..

Der BGH hat in seiner Entscheidung IV ZR 257/21 klargestellt, dass es für den Rückforde­rungsanspruch nicht entscheidend ist, ob der Versicherer sich die Neubemessung in der Erst­bemessung vorbehalten hat. Auch wenn der Versicherungsnehmer die Neubemessung initiiert, weil er eine höhere Leistung anstrebt, kann der Versicherer eine Rückzahlung fordern, wenn sich aus der Neubemessung eine niedrigere Invalidität ergibt.

Nein, eine rechtliche Prüfung des Rückzahlungsverlangens ist immer empfehlenswert. Dem Versicherer kann zum Beispiel der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder Treuwid­rigkeit entgegengehalten werden, wenn er durch Formulierungen in der Erstbemessung den

Eindruck erweckt hat, die Leistung sei endgültig. Ganz allgemein können unklare oder irre­führende Hinweise oder ein widersprüchliches Verhalten des Versicherers dazu führen, dass die Rückforderung nicht (oder nur teilweise) durchsetzbar ist. Gerichte prüfen hier sehr diffe­renziert und orientieren sich an der konkreten Korrespondenz und den Umständen des Einzel­falls.

Nach § 188 VVG können beide Vertragsparteien jährlich eine Neubemessung verlangen, die­ses Recht muss aber spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erstmalige oder weitere Neubemessung nicht mehr zulässig. Entscheidend ist die Rechtzeitigkeit des Neubemessungsverlangens, nicht der Zeit­punkt, zu dem die Neubemessung tatsächlich durchgeführt wird. Für Versicherte und Versi­cherer gelten die gleichen Fristen, unabhängig davon, auf welcher Seite das Verlangen aus­geht. Der Versicherer muss sich die Neubemessung aber im Rahmen seiner Mitteilung zur Erstbemessung vorbehalten.

Eine Neubemessung überprüft den ursprünglich festgestellten Invaliditätsgrad und passt ihn an den aktuellen Gesundheitszustand an. Sie können dadurch eine höhere Leistung erhalten, wenn sich Ihr Zustand verschlechtert hat. Gleichzeitig müssen Sie mit einer Kürzung rechnen, wenn sich Ihr Zustand verbessert hat.

Grundsätzlich muss die Partei, die eine Änderung erreichen will, die entsprechenden medizinischen Nachweise vorlegen. Das bedeutet, dass Sie aussagekräftige ärztliche Unterlagen beibringen sollten, wenn Sie eine höhere Invalidität geltend machen, und dass auch der Versicherer eine Herabsetzung nachvollziehbar begründen muss.

Der Versicherer darf eine Rückforderung nicht willkürlich durchsetzen, sondern muss seinen Anspruch rechtlich sauber darlegen. Er kann eine Überzahlung mit künftigen Ansprüchen verrechnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und wenn keine rechtlichen Einwände entgegenstehen.

Sie sollten einen Anwalt einschalten, sobald der Versicherer eine Rückforderung ankündigt oder eine Neubemessung verlangt. So können Sie frühzeitig reagieren und vermeiden, dass Sie durch unbedachte Erklärungen Ihre Rechtsposition schwächen.

Kompetente und engagierte rechtliche Unterstützung!

Nadine Liske

030 265 621 44

kanzlei@kanzlei-liske.de

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