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Mitwirkungspflicht beim BU-Antrag: Was Sie tun müssen und was nicht

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Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls trifft den Versicherungsnehmer im Rahmen der Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung des Versicherers eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungsobliegenheit ist zum einen in den Versicherungsbedingungen geregelt. Aber auch das Gesetz sieht in § 31 Abs. 1 VVG vor, dass der Versicherer Auskünfte verlangen kann, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind.

Juristisch korrekt spricht man übrigens von einer Mitwirkungsobliegenheit. Obliegenheiten sind – anders als Rechtspflichten – nicht einklagbar. Bei Nichterfüllung einer Obliegenheit macht sich der Betreffende auch nicht schadenersatzpflichtig. Er muss aber die negativen Folgen seiner Obliegenheitsverletzung tragen. Bezogen auf die BU-Versicherung bedeutet dies: Kommt der Versicherungsnehmer seiner MItwirkungsobliegenheit nicht nach, muss er z.B. die Konsequenz tragen, dass seine Rente nicht fällig wird. Da im allgemeinem Sprachjargon jedoch in der Regel von einer Mitwirkungspflicht die Rede ist, soll auch hier dieser Begriff verwendet werden

Umfang der Mitwirkungsobliegenheit beim BU-Antrag

Zu den im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit zu erteilenden Auskünften gehören insbesondere Angaben zum Beruf, zur Erkrankung, zu deren Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit sowie die Vorlage von Einkommensnachweisen und ärztlichen Unterlagen. Auch weitere Belege kann der Versicherer verlangen, soweit deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

Bei Untersuchungen durch vom Versicherer benannte Ärzte gilt: Der Versicherungsnehmer muss sich untersuchen lassen. Er hat auch kein Wahlrecht hinsichtlich der Person des Gutachters. Gleichwohl können im Einzelfall Einwendungen gegen den vom Versicherer benannten Gutachter berechtigt sein.

Die Mitwirkungsobliegenheit ist jedoch nicht unbegrenzt. So muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor allem nicht die direkte Einholung von Auskünften bei Ärzten, Krankenkassen oder privaten Krankenversicherern ermöglichen. Er kann die erforderlichen Unterlagen grundsätzlich auch selbst beschaffen und – nach eigener Prüfung – weiterleiten. Denn Informationeller Selbstschutz ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur gewährleistet, wenn dem Versicherungsnehmer Alternativen zur Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung angeboten werden (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02).

Fälligkeit und schleppende Prüfung

Die BU-Rente wird nicht bereits mit Einreichung des Antrags fällig, sondern erst dann, wenn der Versicherer die zur Prüfung erforderlichen Erhebungen abgeschlossen hat. Hat es also der Versicherer in der Hand, wann Fälligkeit eintritt? Kann er im Rahmen der Mitwirkungspflicht ungehindert Informationen und Unterlagen anfordern und die Leistung verweigern, solange diese nicht vorgelegt werden? Nein. Maßgeblich ist nämlich nicht die subjektive Sicht des konkreten Versicherers, sondern die eines abstrakten sorgfältig prüfenden Versicherers. Hat der Versicherer objektiv alle notwendigen Informationen, darf er die Entscheidung nicht unnötig hinausschieben.

Verzögert der Versicherer die Prüfung ohne sachlichen Grund, kann die Leistung auch dann fällig werden, wenn die Erhebungen zwar noch nicht abgeschlossen sind, aber bei ordnungsgemäßer Bearbeitung längst hätten abgeschlossen sein müssen. Das Landgericht Berlin hat eine solche Verzögerungstaktik mit einer wegweisenden Entscheidung aus dem Jahr 2021 eindeutig gerügt.. Im Übrigen tritt Fälligkeit spätestens dann ein, wenn der Versicherer die Leistung endgültig ablehnt.

Konsequenz fehlender Mitwirkung

Ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit hat Konsequenzen. Solange der Versicherer die Leistungsprüfung einschließlich der Prüfung auf etwaige vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen mangels hinreichender Mitwirkung des Versicherten nicht abschließen kann, ist der Anspruch auf die beantragte BU-Rente nicht fällig.

Darüber hinaus kann der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ganz oder teilweise leistungsfrei werden.

Warum anwaltliche Begleitung sinnvoll ist

Eine fachanwaltliche Beratung sollte idealerweise bereits vor der Antragstellung beginnen. In diesem frühen Stadium lassen sich Risiken erkennen und Fehler beim Leistungsantrag vermeiden, die später nicht oder nur schwer zu korrigieren wären. Während des Leistungsprüfungsverfahrens kann der Anwalt die vom Versicherer angeforderte Mitwirkung auf ihre Notwendigkeit überprüfen und für Stringenz im Prüfungsverfahren sorgen. Auf diese Weise ist dafür gesorgt, dass die Interessen des Versicherten gewahrt bleiben und der Versicherer gleichzeitig – nur – die Informationen erhält, die er für seine Leistungsprüfung benötigt.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Mitwirkungspflicht beim BU-Antrag

Die Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet Versicherte, dem Versicherer alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind. Im Gegensatz zu einer Rechtspflicht ist sie nicht einklagbar, jedoch führt eine Nichterfüllung dazu, dass Ansprüche nicht fällig werden oder der Versicherungsschutz gefährdet ist.

Solange notwendige Informationen fehlen, tritt keine Fälligkeit des Anspruchs ein, wodurch die Auszahlung der Rente blockiert wird. Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflichten ist der Versicherer zudem berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern.

Zu den zulässig geforderten Informationen gehören insbesondere detaillierte Angaben zum ausgeübten Beruf, zur vorliegenden Erkrankung sowie zu deren spezifischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus kann der Versicherer die Vorlage von Einkommensnachweisen, ärztlichen Befunden und weiteren Belegen verlangen, deren Beschaffung für den Versicherten zumutbar ist.

Die Mitwirkungspflicht ist begrenzt. Der Versicherer darf nur solche Informationen anfordern, die objektiv erforderlich sind, um die Berufsunfähigkeit zu prüfen. Überzogene oder unbestimmte Nachforderungen muss der Versicherte nicht erfüllen.

Ein Mitwirkungsverlangen ist unrechtmäßig, wenn es für die Prüfung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit nicht erforderlich oder nicht nachvollziehbar ist. Der Versicherer muss konkret darlegen, welche weiteren Angaben er benötigt und warum. Unterbleibt dies, ist das Verlangen unzulässig.

Bei einer vom Versicherer angeordneten Untersuchung müssen sich Versicherte grundsätzlich von dem benannten Arzt untersuchen lassen. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Person des Gutachters besteht nicht, allerdings können im Einzelfall berechtigte Einwendungen gegen einen spezifischen Gutachter geltend gemacht werden, die vom Versicherer in der Regel auch angenommen werden.

Versicherte sind nicht verpflichtet, dem Versicherer die direkte Einholung von Auskünften bei Ärzten oder Krankenkassen zu ermöglichen. Im Sinne des informationellen Selbstschutzes steht es dem Versicherten frei, die erforderlichen Unterlagen selbst zu beschaffen und nach eigener Prüfung an den Versicherer weiterzuleiten, anstatt eine pauschale Entbindungserklärung abzugeben.

Ohne wirksame Einwilligungserklärung darf der Versicherer keine personenbezogenen Daten erheben. Die Einwilligung zur Datenerhebung muss freiwillig, informiert und jederzeit widerruflich sein. Ist die Einwilligung nicht rechtswirksam eingeholt worden oder wird der Versicherte bei Erhebung der Daten nicht hinreichend über seine Rechte informiert, kann die versicherte Leistung im Einzelfall fällig werden, obwohl der Versicherte die Einwilligungserklärung nicht abgibt und der Versicherer daher seine Leistungspflicht nicht weiter prüfen kann. Der Versicherte darf nicht durch unzulässige Formulare zur Preisgabe von Gesundheitsdaten gedrängt werden.

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