Bei einem Antrag auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang der Versicherte an der Leistungsprüfung des Versicherers mitzuwirken hat. Verweigert der Versicherte seine Mitwirkungspflicht, ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern.
Dies gilt jedoch nicht, wenn das Mitwirkungsverlangen des Versicherers unrechtmäßig ist. In solchen Fällen kann der Versicherte die beantragte Leistung einklagen. Die Mitwirkungspflicht des Versicherten im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet daher nicht, dass der Versicherer beliebige zusätzliche Informationen verlangen kann.
Fall vor dem Landgericht Berlin
In dem der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18. August 2021 (23 O 180/18) zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger seinem Versicherer am 28. Februar 2017 angezeigt, seit September 2016 berufsunfähig zu sein. Am 01. März 2017 hatte er vom Versicherer Unterlagen zur Leistungsprüfung erhalten, einschließlich eines Formulars zur Einwilligung in die Datenerhebung.
Der Kläger legte dem Versicherer daraufhin diverse Dokumente vor, darunter
- ein Gutachten seines Krankenversicherers, das Arbeitsunfähigkeit attestierte,
- ein weiteres Gutachten, das Berufsunfähigkeit feststellte,
- einen Entlassungsbrief über eine stationäre Behandlung in 2017,
- einen Behandlungsbericht seiner behandelnden Psychotherapeutin,
- eine Aufstellung von Behandlungsdaten
sowie (weitere) Unterlagen seiner behandelnden Ärzte. Dennoch teilte der Versicherer im April 2018 mit, er könne nicht beurteilen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege, da Informationen zum aktuellen Befinden fehlten.
Beratung gewünscht?Grenzen der Mitwirkungspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Das Gericht stellte fest, dass die Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne getroffene Leistungsentscheidung des Versicherers fällig seien. Ein sachgerecht prüfender Versicherer hätte seine notwendigen Erhebungen vorprozessual abschließen können. Notwendig seien in der Leistungsprüfung alle Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer ergreifen müsse, um seine Leistungspflicht abschließend zu ermitteln.
Es komme nicht darauf an, ob der Versicherer subjektiv weiteren Aufklärungsbedarf sehe. Entscheidend sei, ob die Notwendigkeit der Datenerhebung aus der Sicht verständiger Vertragsparteien bei einer ex-ante-Betrachtung vertretbar erscheine. Die Mitwirkungspflicht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet daher nicht, dass der Versicherer beliebige zusätzliche Informationen verlangen kann.
Anforderungen an das Verhalten des Versicherers
Habe der Versicherte Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht, müsse der Versicherer konkret darlegen, welche weiteren Informationen er benötige. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die (damals aktuelle) Situation im April 2018 für eine ab September 2016 behauptete Berufsunfähigkeit relevant sei. Der Versicherer könne seine Leistungsentscheidung nicht unbegrenzt hinauszögern, sondern müsse den Antrag ablehnen, wenn er die Berufsunfähigkeit als nicht hinreichend nachgewiesen ansehe.
Rechtswidrige Einwilligung zur Datenerhebung
Das Gericht entschied weiter, dass die Fälligkeit der beantragten Berufsunfähigkeitsrente sogar bereits mit der Übersendung des Leistungsantragsformulars eingetreten sei, da die geforderte Einwilligung in die Datenerhebung rechtswidrig gewesen sei. Für die Datenerhebung von Gesundheitsdaten sei eine freiwillige Einwilligung notwendig.
Der Versicherte müsse darüber informiert werden,
- wie er an der Datenerhebung mitwirken solle,
- dass er das Recht zur Selbstbeschaffung habe und
- dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar sei.
Gerade im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht bei Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Transparenz der Anforderungen entscheidend, damit Versicherte ihre Rechte kennen.
Mitwirkungspflicht ja, aber in klaren Grenzen
Die Entscheidung des Landgericht Berlin ist in ihrer Klarheit absolut zu begrüßen. Und sie zeigt die rechtliche Komplexität der sich im Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung stellenden Fragen. Wer seinen Antrag sorgfältig stellt und alle relevanten Unterlagen einreicht, darf erwarten, dass der Versicherer zeitnah und transparent entscheidet. Überzogene oder unklare Nachforderungen muss der Versicherte nicht hinnehmen.
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