Nach jahrelanger Prämienzahlung für die eigene Private Berufsunfähigkeitsversicherung verspüren viele Versicherte im Ernstfall bei oder nach der Beantragung einer BU-Rente oft große Ernüchterung. Die einstmals für den Fall von Berufsunfähigkeit (BU) zugesagten Leistungen, die den Betroffenen im Ernstfall einen existenziellen finanziellen Schutz bieten sollen, wirken weit entfernt und im schlimmsten Fall sogar wie leere Versprechen. Die Versicherten müssen erfahren, dass der Weg zur Berufsunfähigkeitsrente steinig sein kann.
Es beginnt schon mit der Antragstellung: Nachdem der Versicherte seinen Versicherer darüber in Kenntnis gesetzt hat, Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu wollen, bekommt er einen Fragebogen zugesendet, der gut und gern 20 – 40 Fragen beinhalten kann. Die wenigsten davon sind leicht zu beantworten und ungefährlich für den Versicherten. Denn oft stecken hinter den Fragen rechtliche Dimensionen, die der Versicherte überhaupt nicht erfassen kann. Selbst die Antwort auf die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (“Seit wann sind Sie berufsunfähig?”), liegt nur in seltenen Fällen, zum Beispiel nach einem Unfall, Herzinfarkt oder Schlaganfall, auf der Hand.
Denn viele Krankheitsverläufe beginnen nicht mit einem in der Lebenschronologie hervortretenden einprägsamen Ereignis, sondern entwickeln sich mehr oder weniger schleichend über Monate oder vielleicht sogar Jahre, in denen das (berufliche) Leistungsvermögen des Versicherten peu à peu abnimmt. Wann war dann der Zeitpunkt, zu dem Berufsunfähigkeit eingetreten war? Und was ist, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit in dieser Zeit verändert hat? Auf welches Berufsbild ist dann bei der Beantwortung der Frage nach dem Eintritt von Berufsunfähigkeit abzustellen?
Ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist der Betroffene bereits bei dieser zentralen Fragestellung ziemlich hilflos. Wählt er für den Eintritt von Berufsunfähigkeit einen (zu) späten Zeitpunkt, so verzichtet er damit womöglich auf etliche Monatsrenten, auf die er eigentlich einen Anspruch hat. Gibt er im Leistungsantrag einen sehr frühen Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles an, so wird er sich womöglich dem Einwand der Vorvertraglichkeit gegenübersehen oder am Ende Leistungen aus einer parallel bestehenden Krankentagegeldversicherung zurückzahlen müssen.
Erfolgsaussichten während der Leistungsprüfung
Ist der Leistungsantrag dann endlich eingereicht, beginnt häufig eine recht zähe Zeit für den Versicherten: Immer wieder fordert der Versicherer häppchenweise weitere Informationen und Unterlagen an, sodass Betroffene oft selbst nach einem halben Jahr noch keine Klarheit über die Bewilligung ihrer BU-Rente haben. Bei den Auskunftsverlangen der Versicherer stellt sich stets die Frage, ob diese rechtmäßig sind und der Versicherte ihnen im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungsobliegenheit nachkommen muss, oder ob die verlangte Auskunft über das Maß des für die Leistungsprüfung Erforderlichen hinausgeht. Prüft der Versicherer zu zögerlich oder fordert er vom Versicherten eine überobligationsmäßige Mitwirkung, so führt dies oft zur Fälligkeit der beantragten Leistungen. Doch der Versicherte wird ohne anwaltliche Beratung kaum wissen, ob und wann dieser Zeitpunkt erreicht ist und wie er dann rechtlich mit welcher Erfolgsaussicht weiter vorgehen kann.
Hinzu kommt, dass Versicherer bei der Leistungsprüfung nicht nur den Eintritt von Berufsunfähigkeit prüfen, sondern auch, ob und wie sie sich von dem Vertrag lösen können, am besten ohne Berufsunfähigkeitsrente zahlen zu müssen. Dies ist legitim und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gedeckt. Bei Hinweisen auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen insbesondere bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen, die der Versicherer dem Versicherten vor Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt hat, erklärt der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag, hilfsweise dessen Kündigung und sogar Anfechtung. Jede Erklärung hat unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen auf den Vertrag und den Leistungsanspruch des Versicherten. Insbesondere die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung trifft die Betroffenen in der Regel hart: Sie fühlen sich als Betrüger angeklagt.
Jetzt Kontakt aufnehmen
Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt mit mir auf und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin für eine umfassende Beratung. Als Fachanwältin für Medizinrecht mit Spezialisierung auf das Arzthaftungsrecht sowie Fachanwältin für Versicherungsrecht mit Spezialisierung auf BU-, Unfall- und Krankentagegeldversicherung stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie auf dem Weg zu Ihrem Recht.
Aktive Unterstützung für BU-Versicherte
Da die Frage der Berufsunfähigkeit in vielen Fällen nicht so schnell und einfach zu beantworten ist wie zum Beispiel bei einer Querschnittslähmung, beauftragen die Versicherer oft externe Gutachteninstitute, deren Sachverständige die Frage der Berufsunfähigkeit beurteilen sollen, oft ohne überhaupt das konkrete Berufsbild des Versicherten zu kennen. Hinzu kommt stets ein fader Beigeschmack, da diese Gutachteninstitute in der Regel nur für Versicherer arbeiten und ihre Unparteilichkeit damit zumindest fragwürdig ist. Den Widerspruch des Versicherten gegen ein für ihn ungünstiges Gutachten lehnt der Versicherer gern mit der Begründung ab, die Einwände des Versicherten hätten für ihn „keine neuen Erkenntnisse“ gebracht. Damit scheint die Sache dann für den Versicherer erledigt zu sein und der Versicherte weiß nicht wohin mit seinem Frust.
Aufgrund der Komplexität der sich im Recht der Berufsunfähigkeit stellenden Fragen ist es für einen Versicherten empfehlenswert, sich so früh wie möglich, am besten schon vor einem Antrag auf BU-Rente, qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Aber auch wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen zu sein scheint und der Versicherer nach umfangreicher Leistungsprüfung die Auszahlung der Rente ablehnt oder es zu einer Nachprüfung kommt, ist es nicht zu spät, sich an einen BU-Recht-Experten zu wenden.
Seit über 10 Jahren setzte ich mich konsequent für BU-Versicherte ein und kenne die rechtlichen Stellschrauben, an denen man drehen muss, um zum Erfolg zu kommen. Ich berate Versicherte im Rahmen einer zielgerichteten Erstberatung, unterstütze sie aktiv bei der Erarbeitung eines Leistungsantrages und setze mich nach einer Leistungsablehnung vehement für meine Mandantschaft ein.
Berufsunfähigkeitsrente beantragen – aber richtig!
Sicherlich können Sie den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ohne Anwalt stellen. Womöglich haben Sie damit Erfolg. Allerdings können Sie davon ausgehen, dass Ihre Erfolgsaussichten deutlich steigen, wenn Sie den Leistungsantrag mit qualifizierter Unterstützung eines auf Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisierten Fachanwaltes stellen. Denn der spezialisierte Anwalt kennt die Fallstricke, die zur Ablehnung führen können. Hier einige Beispiele:
Sie beziehen Krankentagegeld und meinen, berufsunfähig zu sein. Daher stellen Sie gleich einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
So helfe ich Ihnen:
Vorsicht! Ein verfrühter Antrag auf BU-Rente kann den Anspruch auf das regelmäßig höhere Krankentagegeld vernichten. Vor dem Antrag auf BU-Rente prüfe ich für Sie die Bedingungen Ihrer Krankentagegeldversicherung.
Sie warten erstmal, bis Sie den Antrag stellen, weil Sie meinen, „das wird schon wieder“.
So helfe ich Ihnen:
Viele Bedingungen sehen vor, dass Rente erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung geleistet wird, selbst wenn die BU schon viel früher eingetreten ist! Mit einem späten Antrag verschenken Sie also Geld!
Um sich den Papierkram mit der Versicherung zu sparen, erlauben Sie ihr den direkten Kontakt zu Ihren Ärzten. Damit geben Sie die Zügel aus der Hand, selbst die Informationen zu steuern.
So helfe ich Ihnen:
Achtung! Weniger Papierkram wird mit dem Nachteil erkauft, dass Sie die Kontrolle verlieren: Welche Auskünfte erteilen Ihre Ärzte? Sind diese Auskünfte in Ihrem Interesse oder gehen hier eventuell „Bomben“ hoch (Stichwort: vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung)? Ich behalte die Zügel für Sie in der Hand!
So helfe ich Ihnen:
Für die Frage, ob Sie berufsunfähig sind, kommt es nicht immer auf Ihren aktuellen bzw. letzten Beruf an. Denn: Leidensbedingte Berufswechsel oder Änderungen sind unbeachtlich. Ich erarbeite mit Ihnen den „richtigen“ Beruf und eine konkrete Beschreibung Ihrer Tätigkeit.
So helfe ich Ihnen:
Ich stelle mit Ihnen alle notwendigen und sinnvollen Unterlagen zusammen mit dem Ziel, Nachfragen des Versicherers zu vermeiden und so die Bearbeitungsdauer zu reduzieren! Gleichzeitig prüfe ich die Grenzen Ihrer Mitwirkungspflicht.
Sie möchten lieber mit dem Sacharbeiter / der Sachbearbeiterin telefonieren, weil das schneller und direkter ist als das ewige Schreiben,
So helfe ich Ihnen:
Vorsicht! Sie können davon ausgehen, dass über jedes Telefonat eine Telefonnotiz angelegt wird und im Zweifel gegen Sie verwendet wird. Überlassen Sie das Schreiben und gelegentliche Telefonieren mir.
Antrag auf Berufsunfähigkeit abgelehnt?
Der Weg zum Erfolg….
Es gibt viele Gründe, warum Versicherer Ihren Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ablehnen könnten. Hier sind einige der häufigsten:
So helfe ich Ihnen:
Die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit sind in Ihren Vertragsbedingungen definiert. In der Regel gibt es zwei Varianten der Berufsunfähigkeit. Variante 1: Sie sind voraussichtlich mindestens 6 Monate lang aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Ihren Beruf, so wie er zuletzt in gesunden Tagen ausgestaltet war, zu mindestens 50% auszuüben. Diese Feststellung setzt eine Prognose voraus. Variante 2: Sie waren in der Vergangenheit mindestens 6 Monate ununterbrochen nicht in der Lage, Ihren Beruf, so wie er zuletzt in gesunden Tagen ausgestaltet war, zu mindestens 50% auszuüben. Diese Feststellung erfolgt rückblickend.
Versicherer lassen die zweite Variante zu Lasten der Versicherten gerne außer Acht. Oder sie ignorieren den Umstand, dass Sie wesentliche Kerntätigkeiten Ihres Berufes nicht mehr ausüben können und schon dies eine Berufsunfähigkeit begründen könnte, auch wenn Sie viele andere Tätigkeiten noch umfangreich ausüben können. Oder sie stellen für ihre Entscheidung auf eine berufliche Tätigkeit des Versicherten ab, auf die es wegen leidensbedingter Berufswechsel oder Änderungen gar nicht ankommt. Oder sie berufen sich auf qualitativ ungenügende und interessengelenkte Gutachten. Ich prüfe für Sie die bedingungsgemäßen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit, weise den Versicherer auf von ihm „vergessene“ Aspekte hin und erarbeite sachlich überzeugende Kritik an mangelhaften Gutachten.
So helfe ich Ihnen:
Rücktritt und Kündigung sind an klare Voraussetzungen und Fristen geknüpft. Ich werde Sachverhalt und Rechtmäßigkeit der Vertragserklärungen prüfen. Welche Krankheiten haben Sie angeblich verschwiegen? Liegen diese Krankheiten tatsächlich vor? Waren Ihnen diese Diagnosen bekannt? Haben Sie sie bewusst verschwiegen oder schlichtweg vergessen? Traten die Erkrankungen im abgefragten Zeitraum von in der Regel 5 Jahren auf? Wurden Rücktritt und Kündigung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erklärt? So leicht machen wir es dem Versicherer nicht…
Der Versicherer erklärt die Anfechtung des Vertrags, weil er Ihnen arglistige Täuschung bei Vertragsschluss vorwirft.
So helfe ich Ihnen:
Der erste Blick geht auf den Kalender. Sind seit Ihrer Vertragserklärung, bei welcher Sie arglistig getäuscht haben sollen, 10 Jahre vergangen, dann ist eine Anfechtung ausgeschlossen. So einfach ist es in der Regel aber nicht. Wir müssen zusammen erarbeiten, ob Sie die Unrichtigkeit Ihrer Angaben – vorausgesetzt, sie waren unrichtig! – kannten oder für möglich hielten. Des Weiteren ist zu klären, ob Sie bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollten. War Ihnen bewusst, dass der Antrag auf Abschluss der Versicherung vom Versicherer nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen werden würde, wenn Sie die auf die Ihnen gestellten Gesundheitsfragen die Wahrheit sagen würden? Arglist ist ein „innerer“ Umstand und lässt sich nicht mit objektiven Mitteln beweisen. Daher werden für die Beantwortung der Frage, ob sie arglistig gehandelt haben, vor Gericht – wie auch außergerichtlich – Indizien herangezogen. Als Beispiel kann hier genannt werden, dass es eher für Arglist und gegen einen Flüchtigkeitsfehler spricht, wenn Sie nicht nur einen, sondern mehrere ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen nicht angegeben haben. Das „schöne“ an der Arglistanfechtung ist, dass der Versicherer Ihre (vermeintliche) Arglist beweisen muss. Das „schwierige“ und unsere gemeinsame Kernaufgabe ist, dass Sie plausibel darlegen müssen, warum und wie es zu den falschen Angaben gekommen ist.
Der Versicherer bestätigt zwar, dass Sie berufsunfähig sind. Dies waren Sie seiner Meinung aber auch schon vor Vertragsbeginn.
So helfe ich Ihnen:
Versicherungsschutz besteht bei Eintritt von Berufsunfähigkeit nur, wenn die Berufsunfähigkeit nach Vertragsschluss eingetreten ist. Wenn der Versicherer diesen Einwand erhebt, ist genau zu prüfen: Welche konkreten krankheitsbedingten und berufsbezogenen Beeinträchtigungen bestanden bei Vertragsschluss? Führten diese Beeinträchtigungen dazu, dass Sie Ihren Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben konnten? War eine negative Prognose zustellen bzw. waren Sie schon über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ununterbrochen tatsächlich berufsunfähig? Oder lag Ihre Beeinträchtigung unter 50%? Diese und weitere Fragen stellen sich und wollen beantwortet werden.
So helfe ich Ihnen:
Hier prüfe ich für Sie genau, welche Mitwirkungspflichten Ihnen obliegen und inwieweit Sie diesen noch nicht nachgekommen sind. Mitwirkungspflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, aus dem Versicherungsvertragsgesetz und aus dem „Grundsatz von Treu und Glauben“ (normiert in § 242 BGB). Grundsätzlich sind diese Mitwirkungspflichten auch legitim, denn der Versicherer muss prüfen dürfen, ob der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. Die Obliegenheiten des Versicherten umfassen die Vorlage medizinischer Unterlagen als Nachweis der zur Berufsunfähigkeit führenden Krankheit, vor allem aber auch die Vorlage von Unterlagen über den Beruf, u.a. von Verdienstnachweisen (wobei ich in diesem Zusammenhang für Sie prüfe, ob der Versicherer Informationen über den „zuletzt in gesunden Tagen“ ausgeübten Beruf heranzieht oder einfach nur über den zuletzt ausgeübten Beruf. Das ist bei einem oder mehreren Berufswechseln in der Vergangenheit nicht unbedingt derselbe). Grundsätzlich muss sich der Versicherte auch gutachterlich untersuchen lassen von einem vom Versicherer ausgesuchten Arzt. Hier gelten allerdings auch Grenzen der Zumutbarkeit, die im Einzelfall zum Tragen kommen können. Ich prüfe für Sie, ob die Forderungen des Versicherers (noch) legitim sind oder ob er lediglich „auf Zeit“ spielt, damit Sie aufgeben oder sich in einen ungünstigen Vergleich drängen lassen.
Der Versicherer bestätigt zwar, dass Sie Ihren „alten“ Beruf nicht mehr ausüben können. Er meint aber, Sie auf eine andere Tätigkeit verweisen zu können und somit seiner Leistungspflicht zu entkommen.
So helfe ich Ihnen:
Zunächst ist hier zu prüfen, ob Sie mit dem Versicherer eine konkrete oder abstrakte Verweisungsklausel vereinbart haben. Der Unterschied ist – vereinfacht dargestellt -: Bei einer konkreten Verweisungsklausel können Sie nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die Sie auch bereits konkret ausüben. Bei einer abstrakten Verweisungsklausel können Sie auch auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die Sie nicht ausüben, aber ausüben könnten. In einem weiteren Schritt prüfe ich für Sie, ob Sie die Tätigkeit, auf die Sie verwiesen werden sollen, aufgrund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten auszuüben in der Lage sind und ob sie Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall bei Tätigkeiten, deren Ausübung deutlich geringere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern, als Ihr bisheriger Beruf. Die Verweisungstätigkeit entspricht auch dann nicht der bisherigen Lebensstellung, wenn sie mit einem spürbaren wirtschaftlichen und/oder sozialen Abstieg für Sie verbunden wäre. Einkommenseinbußen sind dabei zwar hinzunehmen, sie müssen aber zumutbar sein. Einbußen bis 10% gelten in der Regel als zumutbar. Bei darüber hinaus gehenden Einbußen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Diese werde ich mit Ihnen erarbeiten. Hier werden wir sicherlich auf Aspekte stoßen, die der Versicherer noch nicht berücksichtigt hat.