Behandlungsfehler – Wenn die ärztliche Behandlung fehlerhaft ist

Ihre Rechte bei einem ärztlichen Behandlungsfehler

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Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Diese Definition ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 630a Abs. 2 BGB) geregelt.

Der oder die Behandelnde muss sich also an die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen halten, die zum Zeitpunkt der Behandlung verfügbar sind, unabhängig davon, ob die Behandlung in einer Praxis oder einer Klinik und ob sie ambulant oder stationär erfolgt.

Wie unterscheiden sich Behandlungsfehler von Komplikationen?

Nicht jedes negative Behandlungsergebnis basiert auf einem ärztlichen Fehler. Auch bei fehlerfreier Behandlung können Komplikationen auftreten, besonders bei Operationen. Es handelt sich hier um Risiken, die der gewählten Therapie inhärent sind und über die der Patient bzw. die Patientin vor der Behandlung mündlich aufzuklären ist.

Welche Bedeutung hat ein Behandlungsfehler für Patientinnen und Patienten?

Patientinnen und Patienten verlassen sich darauf, dass ärztliche Standards eingehalten werden und dass sie über behandlungsimmanente Risiken, deren Verwirklichung ärztlicherseits nicht immer vermeidbar sind, ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, kommen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Betracht.

Welche Arten von Behandlungsfehlern gibt es?

Behandlungsfehler werden rechtlich in verschiedene Kategorien unterteilt:

Diagnosefehler

Diagnosefehler entstehen, wenn der Arzt oder die Ärztin erhobene Befunde falsch interpretiert (z. B. Frakturhinweis übersehen, Schlaganfall als Migräne fehlgedeutet). Allerding ist nicht jede falsche Diagnose automatisch ein haftungsrelevanter Fehler, da Krankheitssymptome und medizinische Befunde nicht immer eindeutig sind.

Befunderhebungsfehler

Wird eine medizinisch erforderliche Diagnostik erst gar nicht durchgeführt bzw. nicht veranlasst, so handelt es sich um einen Befunderhebungsfehler. Hierunter fällt zum Beispiel eine unterlassene Blutuntersuchung/Labordiagnostik trotz auffälliger Symptomatik.

Therapiefehler

Ein Therapiefehler liegt vor, wenn die Wahl der Behandlungsmethode fehlerhaft ist oder der Arzt bei der Durchführung der grundsätzlich korrekt gewählten Therapie gegen anerkannte medizinische Standards verstößt. Ein Beispiel hierfür ist etwa sie Anwendung einer Behandlungsmethode, die nicht mehr dem medizinischen Standard entspricht.

Organisationsfehler

Haftungsrelevante Fehler können auch in der Organisation einer Praxis oder einer Klinik begründet sein. Hierunter fallen zum Beispiel mangelhafte Abläufe, unzureichende Personalorganisation oder eine fehlende Abstimmung zwischen verschiedenen Fachabteilungen.

Dokumentationsfehler

Ein Dokumentationsfehler liegt vor, wenn medizinisch gebotene wesentliche Maßnahmen oder deren Ergebnisse nicht ordnungsgemäß in der Patientenakte festgehalten werden. Allein daraus folgt noch keine Haftung, da die Dokumentation in erster Linie medizinischen Zwecken dient. Fehlt jedoch die Dokumentation einer wesentlichen Maßnahme, wird nach § 630h Abs. 3 BGB vermutet, dass sie nicht durchgeführt wurde.

Sicherungsaufklärung

Bei der sogenannten Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung) geht es darum, den Patienten über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen zu informieren.

Diese Informationspflicht gilt insbesondere, wenn der Patient bzw. die Patientin erst durch die zutreffende ärztliche Information in die Lage versetzt wird, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen. Dazu gehören auch Informationen über die Dringlichkeit erforderlicher Maßnahmen oder zu Risiken, die mit ihrem Unterbleiben verbundenen sind.

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Behandlungsfehler: Beweis und Gutachten

Wer behauptet, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, muss diesen nachweisen. Man spricht hier von der Beweislast des Patienten. Hier spielen die Behandlungsdokumentation einschließlich der Dokumentation der Ärzte und Kliniken, die den Patienten vor und nach der streitgegenständlichen Behandlung behandelt haben, sowie unabhängige Gutachten eine zentrale Rolle.

Welche medizinischen Dokumentationen fungieren als Beweismittel?

Ärztliche Unterlagen – Arztbriefe, Befunde, Operationsprotokolle, Aufzeichnungen zur Anamnese (Vorgeschichte) und zum Behandlungsverlauf, Pflegeprotokolle – sind das primäre Beweismittel.

Sie dokumentieren:

  • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt?
  • Welche Befunde wurden erhoben?
  • Welche Diagnose wurde gestellt?
  • Welche Therapie wurde eingeleitet?
  • Wie verlief die Nachsorge?

Mangelhaft geführte Dokumentationen können es dem Patienten einerseits erschweren, seinen Beweis zu führen. Andererseits kann ihm ein Dokumentationsversäumnis aber auch beweisrechtlich zugutekommen. Maßnahmen, die nicht dokumentiert worden sind, gelten juristisch als nicht durchgeführt. Hieraus kann sich ein Befunderhebungsfehler ableiten lassen.

Welche Rolle spielen Gutachten bei Behandlungsfehlern?

Medizinische Gutachten dienen dazu, den medizinischen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung festzustellen und zu bewerten, ob das ärztliche Vorgehen hiervon abgewichen ist. In der Praxis sind solche Gutachten häufig entscheidend dafür, ob ein Behandlungsfehler und ein ursächlicher Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden nachgewiesen werden können.

Beweislast und die Bedeutung eines groben Behandlungsfehlers

Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dass dieser Fehler den eingetretenen Gesundheitsschaden verursacht hat. Diese Beweislast betrifft die sogenannte „Kausalität“ bzw. Ursächlichkeit und stellt in der Praxis häufig eine erhebliche Hürde dar, da medizinische und körperliche Abläufe komplex sind und gerade bei multipel vorerkrankten Patienten selbst für einen medizinischen Sachverständigen oft schwer zu beurteilen ist, ob ein Gesundheitsschaden durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde oder auf den Vorerkrankungen beruht.

Eine entscheidende Ausnahme gilt bei groben Behandlungsfehlern. Wird ein solcher Fehler festgestellt, kommt es zur Beweislastumkehr. Die Beweislage für Patientinnen und Patienten verbessert sich dadurch erheblich. Das Gesetz geht in diesen Fällen davon aus, dass der Gesundheitsschaden auf dem Behandlungsfehler beruht (§ 630h Abs. 5 BGB).

Ob ein Behandlungsfehler als grob einzustufen ist, erfordert eine sorgfältige medizinische und rechtliche Bewertung des konkreten Behandlungsgeschehens. Diese Einordnung ist häufig der zentrale Wendepunkt eines Arzthaftungsverfahrens und setzt Erfahrung im Umgang mit medizinischen Sachverhalten und Gutachten voraus. Erforderlich ist zudem eine genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung, denn wann ein Behandlungsfehler als grob einzustufen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Eine qualifizierte anwaltliche Prüfung ist daher von entscheidender Bedeutung, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und bestehende Beweisvorteile zu erkennen und konsequent zu nutzen.


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Häufig gestellte Fragen zu Behandlungsfehlern

Die Erfolgsaussichten einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher kann eine Fachanwältin für Medizinrecht die Chancen regelmäßig erst nach Analyse der Behandlungsdokumentation fundiert einschätzen. Auch wenn es nicht einfach ist, Behandlungsfehler und deren Ursächlichkeit für Gesundheitsschäden nachzuweisen, ist Pessimismus fehl am Platz. Denn ein spezialisierter Anwalt kennt die rechtlichen Beweiserleichterungen, die Patientinnen und Patienten helfen können, ihre Rechte durchzusetzen.

Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, hat der Patient Anspruch auf Schadenersatz. Dazu zählt das Schmerzensgeld für immaterielle Schäden an Körper, Seele und Gesundheit sowie der Ersatz materieller Schäden, etwa Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Zuzahlungen oder Fahrtkosten. Diese Ansprüche werden von einer Fachanwältin im Medizinrecht differenziert geprüft und beziffert.

Nicht jeder Behandlungsfehler begründet einen Schadenersatzanspruch. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Fehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Wichtig ist, die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten und rechtzeitig zu unterbrechen. Eine frühzeitige Beratung im Medizinrecht hilft, den Verlust wertvoller Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

Gemäß § 630 a Abs. 1 BGB hat die Behandlung nach den anerkannten medizinischen Standards zu erfolgen. Werden diese nicht eingehalten, liegt ein Behandlungsfehler vor. Darunter fallen Therapie-, Diagnose- und Befunderhebungsfehler ebenso wie Versäumnisse bei der therapeutischen Aufklärung. Ein Fachanwalt für Medizinrecht prüft, ob solche Verstöße vorliegen.

Gemäß § 630 e BGB ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Art, Umfang, Risiken und Alternativen der Behandlung mündlich aufzuklären und rechtzeitig aufzuklären. Werden diese Maßgaben nicht eingehalten, liegt ein Aufklärungsfehler vor. Hier trägt der Arzt die Beweislast, was das Medizinrecht ausdrücklich vorsieht.

Die Dauer außergerichtlicher Verhandlungen hängt von der Komplexität des Falles ab. Drei bis zwölf Monate sind üblich, gerichtliche Verfahren dauern meist zwei bis vier Jahre. Eine spezialisierte Kanzlei kann oft schon außergerichtlich Ergebnisse erzielen.

Wer einen Gerichtsprozess scheut, kann ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Landesärztekammer beantragen. Für Klageverfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen oder einen Prozessfinanzierer einzuschalten. Auch darüber berät eine Fachanwältin für Medizinrecht individuell.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende (also am 31.12.) des Jahres, in dem der Behandlungsfehler begangen wurde und der Gesundheitsschaden eingetreten ist und Sie von Behandlungsfehler, Schädigung und der Person des Schädigers erfahren haben (oder hätten erfahren müssen). Ganz wesentlich dabei ist, dass nicht jeder schlechte Ausgang einer Behandlung auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist und daher auch nicht automatisch auf einen Behandlungsfehler schließen lässt. Erforderlich für den Beginn der Verjährungsfrist ist daher, wann Sie konkrete Anhaltspunkte auf einen Verstoß gegen den medizinischen Standard hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen. Reizen die Verjährungsfrist nicht aus und lassen sich am besten schon beim ersten Verdacht auf einen Behandlungsfehler so schnell wie möglich von einem Fachanwalt beraten. Sie können sonst erhebliche Schadenersatzansprüche verlieren.

Nein, das ist nicht zwingend erforderlich, jedoch meistens sinnvoll. Denn es hilft, die Chancen Ihrer Angelegenheit realistisch einzuschätzen und bietet im besten Fall einen entscheidenden Trumpf im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen. Für gesetzlich Krankenversicherte bieten die Krankenkassen über den Medizinischen Dienst hier Hilfestellung und beauftragen fachärztliche Gutachten, die für den Versicherten kostenlos sind. In größeren Schadensfällen kann man auch auf die Hilfe der Privaten Versicherer hoffen.