Arzthaftungsrecht

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler – Ihre Chancen auf Schadensersatz

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Ärztliche Behandlungen sollen heilen, doch nicht jeder medizinische Eingriff verläuft fehlerfrei und nicht jeder Schaden ist schicksalhaft. Kommt es zu einem Behandlungsfehler, stehen Patienten oft vor erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen. Besonders entscheidend ist dabei die Frage, wer im Arzthaftungsprozess was beweisen muss und unter welchen Voraussetzungen sich diese Beweislast verschiebt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein grober Behandlungsfehler vorliegt, wie es zur Beweislastumkehr kommt und welche rechtlichen Chancen sich daraus für Patienten ergeben.

Beweislast und ihre Umkehr: Wer muss im Arzthaftungsprozess was beweisen?

Arzthaftungsprozesse sind Zivilprozesse. In einem Zivilprozess muss die Klägerseite die Tatsachen beweisen, auf die sie ihren Anspruch stützt. Für einen Arzthaftungsprozess bedeutet das: Sie müssen nicht nur darlegen und beweisen, dass überhaupt ein Behandlungsfehler (= Abweichen vom medizinischen Standard) vorliegt. Sondern auch, dass dieser Fehler ursächlich (= kausal) für den von Ihnen erlittenen Gesundheitsschaden war. Für diesen Kausalitätsbeweis reicht es nicht aus, dass nach der Behandlung ein ungünstiger Krankheitsverlauf eingetreten ist. Denn dieser könnte theoretisch auch auf eine Vorerkrankung zurückgehen und muss daher nicht zwingend auf dem Behandlungsfehler beruhen.

Der Beweis von Behandlungsfehler und Kausalität ist in der Praxis besonders anspruchsvoll. Denn körperliche und medizinische Abläufe sind komplex. Zudem wollen die Patienten regelmäßig keinen vollständigen Überblick über Diagnostik, Therapieentscheidungen und organisatorische Abläufe haben. Hinzu kommt, dass medizinische Fachkenntnisse fehlen und dass entscheidende Informationen häufig erst im Nachhinein durch Akteneinsicht oder Gutachten erschlossen werden können. Dennoch bildet diese Beweislast den rechtlichen Ausgangspunkt jeder Arzthaftungsklage. Denn sie entscheidet häufig darüber, ob Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich durchgesetzt werden können.

Wann führt ein Behandlungsfehler zur Beweislastumkehr?

Eine grundlegende Veränderung der prozessualen Situation tritt ein, wenn ein grober Behandlungsfehler festgestellt wird. Denn dann kehrt sich die Beweislast hinsichtlich der Kausalität um. Nach § 630h Abs. 5 BGB wird in diesen Fällen vermutet, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auf dem Behandlungsfehler beruht. Zumindest dann, sofern dieser Fehler generell geeignet war, einen solchen Schaden herbeizuführen.

Für Sie als Patient bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung. Denn Sie müssen nicht mehr im Einzelnen beweisen, dass der Fehler tatsächlich die Ursache Ihres Schadens war. Stattdessen müssen nun der Arzt oder die behandelnde Klinik darlegen und beweisen, dass er auch ohne ihr Fehlverhalten eingetreten wäre. Gelingt dieser sogenannte Gegenbeweis nicht, haften sie für die gesundheitlichen Folgen. Diese Beweislastumkehr stellt in vielen Verfahren den entscheidenden Wendepunkt dar. Denn das Prozessrisiko verlagert sich maßgeblich auf die Behandlerseite und Ihre Erfolgsaussichten deutlich steigen.

Wann gilt ein Behandlungsfehler als grob?

Ein Behandlungsfehler wird rechtlich als grob eingestuft, wenn das ärztliche Verhalten aus objektiver Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist. Gleiches gilt, sofern gesicherte medizinische Erkenntnisse oder bewährte Behandlungsmethoden eindeutig missachtet wurden. Es handelt sich um Fehler, die einem sorgfältig und verantwortungsvoll handelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung. Im Zivilprozess obliegt sie dem Richter und nicht etwa dem hinzugezogenen Sachverständigen. Dabei muss diese wertende Entscheidung des Richters allerdings in vollem Umfang auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können.

Ein grober Behandlungsfehler kann sich nicht nur bei der eigentlichen Therapie ereignen. Stattdessen kommt es zu einem solchen häufig auch bei der Diagnose, bei der Befunderhebung oder bei der Organisation des gesamten Behandlungsablaufs. Zudem hat die Rechtsprechung klargestellt, dass auch mehrere für sich genommen weniger schwerwiegende Fehler in ihrer Gesamtschau als grob fehlerhaft bewertet werden können, wenn sie den gesamten Behandlungsverlauf als unvertretbar erscheinen lassen. Entscheidend ist stets, ob das ärztliche Vorgehen aus medizinischer Sicht geradezu unverständlich war.

Beispiele für grobe Fehler:

  • Operation der Prostata, während diese akut entzündet ist (LG Detmold, Urteil vom 06.05.2021, 04 O 59/19)
  • Unterlassen einer unverzüglichen Krankenhauseinweisung zur Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung und weiteren Therapie, obwohl Veränderungen im EKG sowie die vom Patienten geschilderten Beschwerden auf die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Herzinfarktes hinweisen (OLG Bamberg, Urteil vom 04.07.2005, 4 U 126/03)
  • Unterlassen einer dringenden Empfehlung zur Durchführung einer Koloskopie bei einem über 50 Jahre alten Patienten, der wegen familiärer Vorbelastung (Mutter war an Darmkrebs verstorben) Risikopatient ist
  • Unterlassene Marcumarbehandlung trotz Auftreten von Herzrhythmusstörungen bei einem Patienten, der 4 Jahre zuvor einen Herzinfarkt erlitten hatte (OLG Hamm vom 31.10.2007, 3 U 47/07)

Besonderheit: Einfacher Befunderhebungsfehler – Wenn schon das Unterlassen von Untersuchungen eine Beweislastumkehr auslöst

Bei einem Befunderhebungsfehler (also wenn notwendige Untersuchungen unterlassen wurden) kann eine Beweislastumkehr eintreten, selbst wenn der Fehler nicht grob war. Voraussetzung einer Beweislastumkehr bei einfachem Befunderhebungsfehler ist gemäß § 630h Abs. 5 BGB, dass der unterlassene Befund – hätte der Arzt ihn erhoben – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte. Als zusätzliche Bedingung für die Beweislastumkehr muss hinzukommen, dass das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

So wurde zum Beispiel eine Beweislastumkehr angenommen in einem Fall, in dem bei einer verunfallten Patientin, die nach Beginn ihrer Mobilisierung über Schmerzen klagte, keine Röntgenaufnahme veranlasst wurde. Mittels Sachverständigengutachten hatte das Gericht aufklären können, dass bei einer solchen Röntgenuntersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beckenringfraktur erkannt worden wäre und dass eine Fehlreaktion auf diesen Befund, insbesondere eine Fortsetzung der Mobilisierung ohne gleichzeitige (Teil)Entlastung durch Unterarmgehstützen, schlechthin unverständlich und grob fehlerhaft gewesen wäre (BGH, Urteil vom 27. April 2004 – VI ZR 34/03).

Welche Bedeutung hat die Beweislastumkehr für Ihre Erfolgsaussichten?

Wird in einem Arzthaftungsprozess auf Basis medizinischer Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast vorliegen, dann ist dies ein entscheidender Wendepunkt für die Patientenseite. Will der Arzt bzw. die Klinik den Prozess nicht verlieren, muss er das Gericht mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigengutachtens davon überzeugen, dass eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den streitgegenständlichen Gesundheitsschaden gänzlich unwahrscheinlich ist.

Auch für außergerichtliche Verhandlungen haben die Grundsätze der Beweislastumkehr maßgebliche Bedeutung. Denn die Erfolgsaussichten einer Klage sind wegen des mit einem Arzthaftungsprozess verbundenen Kostenrisikos nicht nur für die Patientenseite wesentlich. Auch die Verhandlungen führenden Haftpflichtversicherer der Behandler kalkulieren mit den Erfolgs- bzw. Misserfolgsaussichten eines potenziellen Gerichtsprozesses. Denn wenn der Patient oder die Patientin den Prozess gewinnt, muss der Haftpflichtversicherer neben dem Schadenersatz auch die Prozesskosten tragen.

In der Praxis zeigt sich, dass die sorgfältige rechtliche Aufarbeitung und die präzise Darstellung medizinischer Zusammenhänge entscheidend für den Prozesserfolg sind. Gerade deshalb ist es wichtig, frühzeitig spezialisierten rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Denn so werden die Behandlungsunterlagen sorgfältig ausgewertet und die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr konsequent herausgearbeitet.

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Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, sollten Sie nicht zögern, Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Als Fachanwältin für Medizinrecht mit Spezialisierung auf Arzthaftung kann ich auf jahrelange einschlägige Erfahrung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung von Patientinnen und Patienten mit unterschiedlichsten Krankheitsbildern und Behandlungsabläufen zurückgreifen. Mein durch einschlägige Qualifikation und Erfahrung erworbenes juristisches und medizinisches Wissen setze ich gerne ein, um auch Ihr Anliegen überzeugend und mit Erfolgsaussicht vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen zu vertreten.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr meint einen prozessualen Wendepunkt im Arzthaftungsprozess:  Die Patientenseite muss nicht mehr beweisen, dass der ärztliche Behandlungsfehler den geltend gemachten Gesundheitsschaden verursacht hat. Dies wird nun vielmehr gemäß § 630 h (5) BGB gesetzlich vermutet. Die Beweislastumkehr stützt den Patienten und gleicht strukturelle Beweisnachteile aus.

Die Beweislastumkehr greift in Fällen, in denen die Patientenseite einen groben Behandlungsfehler nachweisen konnte. Darüber hinaus tritt sie ein, wenn die Behandlerseite medizinisch gebotene Befunde nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder gesichert hat. Hinzukommen muss in solchen Fällen sogenannter einfacher Befunderhebungsfehler, dass der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis gebracht hätte, welches Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und dass das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre (§ 630 (f) BGB).

Die Beweislastumkehr greift nicht bei einfachen Behandlungsfehlern. Liegt der Sonderfall eines einfachen Befunderhebungsfehlers vor, dann kann es zwar ausnahmsweise doch zu einer Beweislastumkehr kommen. Die Umkehr der Beweislast tritt jedoch dann nicht ein, wenn es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass die tatsächlich nicht durchgeführte Diagnostik im Falle ihrer Durchführung zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte, oder wenn das Unterlassen einer solchen Reaktion nicht grob fehlerhaft gewesen wäre.

Die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern und einfachen Befunderhebungsfehlern betrifft die Kausalität, also den Zusammenhang zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und gesundheitlichem Schaden. Aufklärungsfehler führen nie zu einer die Kausalität betreffenden Beweislastumkehr. Auch dann nicht, wenn es sich um grobe Aufklärungsfehler handelt. Allerdings ist die prozessuale Ausgangssituation der Patientenseite bei Aufklärungsfehlern günstiger als bei Behandlungsfehlern. Denn die Behandlerseite muss beweisen, dass sie den Patienten bzw. die Patientin ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Stellt das Gericht auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine Beweislastumkehr fest, ist dies ein zentraler Wendepunkt im Arzthaftungsprozess. Der Behandler haftet dann, sofern er nicht beweisen kann, dass der Schaden nahezu ausgeschlossen auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wäre. Dadurch verbessern sich die Erfolgsaussichten erheblich und das Prozessrisiko verlagert sich auf die Behandlerseite.

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Nadine Liske

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