Berufsunfähigkeitsversicherung

Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Hinweisbeschluss des OLG Schleswig

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Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat in einem an den beklagten Versicherer ergangenen Hinweisbeschluss vom 10.2.2025 (16 U 115/24) wichtige Grundsätze zur (Un-)Wirksamkeit befristeter Anerkenntnisse in der Berufsunfähigkeitsversicherung klargestellt. Diese Entscheidung ist für Versicherte bedeutsam, die sich mit einer zeitlich befristeten Leistungszusage ihres Versicherers konfrontiert sehen.

1. Was ist ein Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ein Anerkenntnis seitens des Versicherers bedeutet, dass dieser den Eintritt des Versicherungsfalls (also der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit) anerkennt und damit die Bereitschaft erklärt, entsprechende Leistungen (in der Berufsunfähigkeitsversicherung: die Zahlung einer Rente und Beitragsbefreiung) zu erbringen. Anerkenntnisse müssen eindeutig formuliert sein und in Textform erfolgen. Erklärt der Versicherer, dass er Leistungen „aus Kulanz“ erbringt, liegt keine Anerkenntnis vor. Der Versicherte kann seinen Anspruch auf Abgabe eines Anerkenntnisses dann einklagen.

2. Vorsicht bei befristeten Anerkenntnissen

Gemäß § 173 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darf ein Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit einmalig befristet werden, aber nur, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann darin liegen, dass bereits im Zeitpunkt des Anerkenntnisses ein Ende der bestehenden Berufsunfähigkeit absehbar ist, weil konkrete Anhaltspunkte (z.B. eine laufende Rehabilitation) eine gesundheitliche Verbesserung oder (zulässige) Verweisung hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, wofür im Streitfall der Versicherer die Beweislast haben wird. Darüber hinaus bilden nach der Rechtsprechung des BGH einen weiteren sachlichen Grund die „zweifelhaften Fälle“, in denen das Vorliegen von Berufsunfähigkeit noch unklar ist. Der Grund für die Befristung muss zudem nicht nur objektiv vorliegen, sondern dem Versicherungsnehmer auch nachvollziehbar erläutert werden, damit er die Notwendigkeit und das Risiko einschätzen kann, sich dagegen (gerichtlich) zur Wehr zu setzen oder nicht.

3. Strenge Anforderungen an die Begründungspflicht

Das OLG Schleswig betont: Fehlt ein nachvollziehbarer sachlicher Grund oder fehlt die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Begründung der Befristung, so wird das befristete Anerkenntnis rechtlich wie ein unbefristetes behandelt. Das bedeutet, dass der Versicherer nach Ablauf der Frist nicht einfach die Leistungen einstellen darf. Er kann die Leistungen vielmehr erst dann einstellen, wenn er ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durchgeführt hat.

4. Anwendung im konkreten Fall

Im entschiedenen Fall hatte der Versicherer erst Leistungen „aus Kulanz“ erbracht, was nach Ansicht des Gerichts kein Anerkenntnis war. Erst ein späteres Schreiben wurde als Anerkenntnis anerkannt, dieses war jedoch befristet, ohne dass ein sachlicher Grund für die Befristung vorlag oder dies gegenüber der Versicherten ordnungsgemäß erläutert wurde. Daraus folgte, dass das Anerkenntnis als unbefristet galt und die Versicherungsleistungen über den Ablauf der Befristung hinaus zu gewähren waren.

5. Bedeutung für Versicherte

Für Berufsunfähigkeitsversicherte heißt das:

  • Erklärt der Berufsunfähigkeitsversicherer lediglich ein befristetes Anerkenntnis, sollte der Versicherte zwingend anwaltlich überprüfen lassen, ob der Versicherer hierfür einen nachvollziehbaren Anlass und eine verständliche Begründung liefert.
  • Fehlen ein objektiver Grund für die Befristung oder eine nachvollziehbare Begründung gegenüber dem Versicherungsnehmer, können Versicherte auf eine unbefristete Leistung bestehen und sollten im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

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Das befristete Anerkenntnis: nur selten wirksam

Das OLG Schleswig stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Berufsunfähigkeitsversicherten deutlich. Versicherer dürfen befristete Anerkenntnisse nicht grundlos oder ohne transparente Begründung aussprechen. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Befristung unwirksam. Bei Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit einer Befristung oder bei vermeintlichen „Kulanzleistungen“ ist eine rechtliche Überprüfung dringend zu empfehlen.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn der Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls, also der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, verbindlich bestätigt und erklärt, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Dazu gehören insbesondere die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente und die Beitragsbefreiung. Das Anerkenntnis muss eindeutig formuliert sein und in Textform erfolgen.

Leistet der Versicherer ausdrücklich „aus Kulanz“, erkennt er den Versicherungsfall gerade nicht verbindlich an. In diesem Fall besteht kein gesichertes Anerkenntnis. Der Versicherte kann dann seinen Anspruch auf Abgabe eines Anerkenntnisses einklagen, wenn die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt sind.

Nach § 173 Absatz 2 VVG ist eine einmalige Befristung des Anerkenntnisses zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann gegeben sein, wenn bereits im Zeitpunkt des Anerkenntnisses eine gesundheitliche Besserung oder eine zulässige Verweisung konkret absehbar ist oder wenn es sich um einen zweifelhaften Fall handelt, in dem das Vorliegen von Berufsunfähigkeit noch ungeklärt ist. Die Beweislast für das Vorliegen eines sachlichen Grundes trägt der Versicherer.

Der Versicherer muss dem Versicherten den sachlichen Grund für die Befristung nachvollziehbar erläutern. Nur so kann der Versicherungsnehmer einschätzen, ob er die Befristung akzeptiert oder sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen sollte. Fehlt eine solche Begründung, ist die Befristung rechtlich angreifbar.

Fehlt es entweder an einem objektiv tragfähigen sachlichen Grund oder an einer verständlichen Begründung der Befristung gegenüber dem Versicherungsnehmer, wird das befristete Anerkenntnis rechtlich wie ein unbefristetes behandelt. Der Versicherer darf die Leistungen dann nach Ablauf der Befristung nicht einfach einstellen, sondern muss ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durchführen.

Versicherte sollten unbedingt anwaltlich prüfen lassen, ob der Versicherer einen nachvollziehbaren sachlichen Grund benennt und diesen schlüssig erläutert. Fehlt es hieran, kann der Anwalt einen unbefristeten Leistungsanspruch geltend machen und durchsetzen.

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