Ihre Rechte bei einem ärztlichen Aufklärungsfehler

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Ärztlicher Aufklärungsfehler – die andere Haftungsgrundlage

Läuft eine ärztliche Maßnahme „schief“ und erleidet der Patient oder die Patientin hierdurch einen Gesundheitsschaden, stellt sich für sie in der Regel zunächst die Frage nach einem ärztlichen Behandlungsfehler. Ob ein solcher vorliegt, will natürlich geprüft werden. Gleichzeitig darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld womöglich auf eine unzureichende ärztliche Aufklärung stützen lassen. Rechtlich steht ein ärztlicher Aufklärungsfehler neben dem Behandlungsfehler:

Auch wenn medizinisch „handwerklich“ alles korrekt gemacht wurde, ist die ärztliche Behandlungsmaßnahme rechtswidrig, wenn mangels ordnungsgemäßer Aufklärung keine wirksame Einwilligung vorliegt. In der Folge kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Betracht.

Beweislast

Ein wichtiger Punkt ist die Beweislast: Beim Aufklärungsfehler muss nicht der Patient, sondern der Arzt darlegen und beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Oft stützt er sich hierzu auf standardisierte Aufklärungsbögen. Diese ersetzen das persönliche Gespräch aber nicht, sondern können nur ergänzen.

Rechtliche Grundlagen der ärztlichen Aufklärung

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist in § 630e BGB geregelt. Danach muss der behandelnde Arzt Sie rechtzeitig vor der Maßnahme über alle wesentlichen Umstände informieren, damit Sie eine freie und informierte Entscheidung treffen können. Dazu gehören Art und Umfang der Maßnahme, die zu erwartenden Folgen und Risiken, die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie mögliche Behandlungsalternativen.

Hypothetische Einwilligung und Entscheidungskonflikt

Beruft sich der Arzt darauf, Sie hätten sich „sowieso“ für den Eingriff entschieden, spricht man von einer hypothetischen Einwilligung. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen Einwand trägt der Arzt. An Ihren Vortrag, dass Sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung ernsthaft abgewogen hätten, stellt die Rechtsprechung bewusst keine überhöhten Anforderungen. Ihr Entscheidungskonflikt muss allerdings plausibel sein.

Typische Situationen aus Patientensicht

Aus Patientensicht gibt es typische Konstellationen, in denen ein ärztlicher Aufklärungsfehler im Raum steht:

  • Sie wurden unmittelbar vor der Behandlung „zwischen Tür und Angel“ aufgeklärt und hatten keine echte Bedenkzeit oder Möglichkeit, Fragen zu stellen.
  • Im Nachhinein hat sich ein Risiko verwirklicht, über das Sie vorher nicht oder unzureichend informiert wurden (z. B. bleibende Lähmungen, Organschäden, schwere Infektionen).
  • Es gab mehrere Behandlungsalternativen – etwa eine konservative und eine operative Therapie – ohne dass Sie über diese Alternativen und deren unterschiedliche Risiken aufgeklärt wurden.
  • Sie sprechen eine andere Muttersprache oder haben gesundheitliche Einschränkungen, die im Gespräch nicht berücksichtigt wurden, sodass Sie den Inhalt tatsächlich nicht verstehen konnten.
  • Sie sollten nur einen Aufklärungsbogen lesen und unterschreiben. Zu einem ernsthaften Arzt-Patienten-Gespräch kam es nicht.

Wenn Sie sich in solchen (oder ähnlichen) Situationen wiedererkennen, ist es angezeigt zu prüfen, ob Ihre Einwilligung rechtlich wirksam war.

Welche Kategorien von Aufklärungsfehlern gibt es?

Aufklärungsfehler lassen sich in folgende klassische Kategorien unterteilen:

Mündlichkeit der Aufklärung

Die Aufklärung muss mündlich in einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Gespräch erfolgen (§ 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB). Aufklärungsbögen können vom Arzt ergänzend herangezogen werden, ersetzen das erforderlich Gespräch jedoch nicht. Über Umstände, auf die nur textlich hingewiesen wurde, wurde nicht hinreichend aufgeklärt.

Aufklärung über Behandlungsrisiken

Der Patient muss einen zutreffenden Eindruck von der Chancen-Risiko-Konstellation der Behandlung erhalten. Daher ist er einerseits über die medizinische Indikation, die zeitliche Dringlichkeit und die mit der Behandlung verbundenen Heilungsaussichten zu informieren. Andererseits muss der Behandler ihm die mit der Behandlung verbundenen Risiken klar vor Augen führen.

Dies gilt auch für (sehr) seltene behandlungsspezifische Risiken, wenn mit einer Risikoverwirklichung eine besondere Belastung für die Lebensführung des Patienten verbunden ist (BGH, Urteil vom 15. 2. 2000 – VI ZR 48/99). So ist z.B. das – für einen medizinischen Laien unerwartete – Risiko einer Querschnittslähmung nach Aortenisthmusstenose-Operation aufzuklären (OLG Schleswig, Urteil vom 13-01-1995 – 4 U 243/86).

Aufklärung über Behandlungsalternativen

Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert gemäß § 630 e Abs. 1 BGB eine Unterrichtung über eine oder mehrere alternative Behandlungsmöglichkeit(en). Vor allem dann., wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige und gleichermaßen indizierte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Insbesondere dann, wenn diese zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Typischerweise ist daher über die Möglichkeit einer mehrwöchigen konservativen Therapie durch Schmerzmedikation und Physiotherapie aufzuklären, wenn wegen eines Bandscheibenvorfalls eine Operation im Raum steht.

Rechtzeitigkeit der Aufklärung

§ 630 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB zufolge muss der Arzt den Patienten vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufklären, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Grundsätzlich gilt daher eine Aufklärung am Vorabend der am frühen Morgen des Folgetages durchgeführten Operation nicht mehr als zeitgerecht und daher als unwirksam.

Ärztlicher Aufklärungsfehler

Aufklärungspflichtiger

Die Aufklärung muss durch einen Arzt erfolgen. Die Delegation auf nicht ärztliches medizinisches Personal ist unzulässig. Bestenfalls erfolgt die Aufklärung durch den Arzt, der die Behandlungsmaßnahme später auch durchführt. Sie kann aber auch durch einen anderen Arzt erfolgen. Dann muss aber der aufklärende Arzt zumindest die zur Durchführung der Behandlungsmaßnahme erforderliche Ausbildung besitzen.

Aufklärungsadressat

Gemäß § 630 e Absatz 2 Nr. 3 BGB muss die Aufklärung für den Patienten verständlich sein. Daher muss der Arzt zum Aufklärungsgespräch eine sprachkundige Person hinzuziehen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der ausländische Patient die deutsche Sprache ausreichend gut versteht. Bei Minderjährigen sind die Eltern der zuständige Aufklärungsadressat, wobei der oder die Minderjährige ebenfalls aufzuklären ist, soweit Entwicklungsstatus und Verständnismöglichkeiten nahelegen, dass er bzw. sie die Erläuterungen versehen können.

Bei risikoreichen Eingriffen erkennt die Rechtsprechung für den bzw. die Minderjährige ein Vetorecht an. Hingegen ist bei (krankheitsbedingt) einwilligungsunfähigen Patienten bzw. Patientinnen gemäß § 630 Abs. 2 BGB die Einwilligung des hierzu Berechtigten einzuholen, wobei hierunter insbesondere Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte fallen.

Ihre nächsten Schritte nach einem ärztlichen Aufklärungsfehler

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Aufklärung lückenhaft oder unverständlich war und Sie dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten haben, sollten Sie nicht abwarten, sondern aktiv vorgehen.

Gern prüfe ich Ihren Fall und bespreche mit Ihnen, ob ein ärztlicher Aufklärungsfehler in Betracht kommt und welche Ansprüche realistisch durchsetzbar sind. Kontaktieren Sie mich für eine erste rechtliche Einschätzung – gemeinsam klären wir, welche Schritte für Sie sinnvoll sind.

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Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt mit mir auf und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin für eine umfassende Beratung. Als Fachanwältin für Medizinrecht mit Spezialisierung auf das Arzthaftungsrecht sowie Fachanwältin für Versicherungsrecht mit Spezialisierung auf BU-, Unfall- und Krankentagegeldversicherung stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstütze Sie auf dem Weg zu Ihrem Recht.