Arzthaftungsrecht

BGH-Urteil zur Pflicht des Arztes zur mündlichen Aufklärung des Patienten

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Die ärztliche Aufklärungspflicht ist ein zentrales Element des Behandlungsvertragsrechts. Nur wenn ein Patient die Risiken und Erfolgsaussichten eines Eingriffs versteht, kann er eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen. Immer wieder befassen sich die Gerichte mit der Frage, wie umfassend und in welcher Form die Aufklärung erfolgen muss.

Zwei falsche Entscheidungen des Landgericht Darmstadt und nachgehend des OLG Frankfurt/Main gaben dem BGH in seiner Entscheidung vom 05. November 2024 – VI ZR 188/23 – erneut Anlass darauf hinzuweisen, dass die in § 630 e Abs. 2 BGB geregelte Pflicht des Arztes zur mündlichen Aufklärung des Patienten nicht auf die Verwendung von Merkblättern bzw. Aufklärungsbögen reduziert werden darf.

Der Sachverhalt: Arthroskopie mit Komplikationen

Der Kläger hatte erstmals im Jahr 2006 eine Sprunggelenksdistorsion erlitten und litt in den Folgejahren wegen freier Gelenkkörper im Sprunggelenk unter Beschwerden. Konservative Behandlungsmaßnahmen zeigten keinen dauerhaften Erfolg. Der ihn behandelnde Unfallchirurg stellte daher im Jahr 2016 die Indikation für eine Arthroskopie am Sprunggelenk. Nachdem diese noch im Jahr 2016 durchgeführt worden war, klagte der Kläger über Missempfindungen bei Berührungen des Fußrückens. In der Folge nahmen dann auch die Schmerzen im Fuß zu. Im Rahmen eines deswegen notwendig werdenden zweiten Eingriffs zeigte sich, dass es bei der Arthroskopie zu einer Nervenschädigung (Verletzung des Nervus peroneus) gekommen war.

Der Kläger hatte erstmals im Jahr 2006 eine Sprunggelenksdistorsion erlitten und litt in den Folgejahren wegen freier Gelenkkörper im Sprunggelenk unter Beschwerden. Konservative Behandlungsmaßnahmen zeigten keinen dauerhaften Erfolg. Der ihn behandelnde Unfallchirurg stellte daher im Jahr 2016 die Indikation für eine Arthroskopie am Sprunggelenk. Nachdem diese noch im Jahr 2016 durchgeführt worden war, klagte der Kläger über Missempfindungen bei Berührungen des Fußrückens. In der Folge nahmen dann auch die Schmerzen im Fuß zu. Im Rahmen eines deswegen notwendig werdenden zweiten Eingriffs zeigte sich, dass es bei der Arthroskopie zu einer Nervenschädigung (Verletzung des Nervus peroneus) gekommen war.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers beim Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. 

Die beiden Gerichte urteilten, dass der beklagte Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung seines Patienten hinreichend bewiesen hatte. Zwar hätten der Kläger und seine Zeugin in Widerspruch zur Aussage des Arztes übereinstimmend ausgesagt, dass im Rahmen des Aufklärungsgesprächs insbesondere über das Risiko der Nervenverletzung nicht gesprochen worden sei. Der Aufklärungsbogen sei vom Kläger lediglich unterschrieben worden, er sei aber nicht im Einzelnen besprochen worden. Das Oberlandesgericht führte hierzu in seinem Urteil aus, dass für die Klageabweisung offen bleiben könne, ob die (relative) Erfolgsaussicht und das Risiko einer Nervenschädigung in dem mündlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient ausdrücklich erwähnt worden seien. Denn in dem Arzt-Patienten-Gespräch müsse nicht der gesamte Inhalt des Aufklärungsbogens wiederholt werden. 

Streit um ordnungsgemäße Aufklärung

Der Kläger klagte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz und machte vor Gericht u.a. geltend, nicht über das mit der Arthroskopie verbundene Risiko einer Nervenschädigung aufgeklärt worden zu sein. Auch habe der beklagte Unfallchirurg ihn fehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass die Operation nur relative Erfolgschancen biete und möglicherweise nicht alle Gelenkkörper entfernt werden könnten. Er sei infolge der Operation erwerbslos, zu 60 % schwerbehindert und dauerhaft erwerbsunfähig.

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Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers beim Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. 

Die beiden Gerichte urteilten, dass der beklagte Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung seines Patienten hinreichend bewiesen hatte. Zwar hätten der Kläger und seine Zeugin in Widerspruch zur Aussage des Arztes übereinstimmend ausgesagt, dass im Rahmen des Aufklärungsgesprächs insbesondere über das Risiko der Nervenverletzung nicht gesprochen worden sei. Der Aufklärungsbogen sei vom Kläger lediglich unterschrieben worden, er sei aber nicht im Einzelnen besprochen worden. Das Oberlandesgericht führte hierzu in seinem Urteil aus, dass für die Klageabweisung offen bleiben könne, ob die (relative) Erfolgsaussicht und das Risiko einer Nervenschädigung in dem mündlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient ausdrücklich erwähnt worden seien. Denn in dem Arzt-Patienten-Gespräch müsse nicht der gesamte Inhalt des Aufklärungsbogens wiederholt werden. 

Bundesgerichtshof korrigiert die Instanzgerichte

Nachdem der Kläger gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in die Revision gegangen war, konnte sich der Bundesgerichtshof (erneut) mit der wichtigen Frage der ärztlichen Aufklärungspflicht befassen.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Vorgerichte den Grundsatz der mündlichen Aufklärungspflicht verkannt hatten. Es sei wichtig, dass die wesentlichen Risiken im Arzt-Patienten-Gespräch thematisiert würden, um der selbstbestimmten Entscheidung des Patienten Rechnung zu tragen. Schriftliches Aufklärungsmaterial könne dabei unterstützend herangezogen werden. Aufklärungsbögen und Informationsblätter könnten eine mündliche Aufklärung aber nicht ersetzen.

Anforderungen an das Aufklärungsgespräch

Der Arzt müsse sich in dem Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient mündliche wie schriftliche Hinweise und Informationen verstanden habe, und gegebenenfalls auf individuelle Belange des Patienten eingehen und eventuelle Fragen beantworten. Ein Rückzug des Arztes auf Formulare und Merkblätter, die er vom Patienten hat unterzeichnen lassen, könne daher nicht ausreichen und könnte sogar zu Wesen und Sinn der Patientenaufklärung geradezu in Widerspruch geraten!

BGH: Wesentliche Risiken müssen mündlich erläutert werden

Daher begegnete es nach Ansicht des BGH durchgreifenden Bedenken, dass das Oberlandesgericht in seinem Urteil offenließ, ob in dem mündlichen Gespräch der Parteien das Risiko einer Nervenschädigung ausdrücklich erwähnt worden war. Denn das Risiko einer Nervenschädigung und ihre Auswirkungen hätten im Aufklärungsgespräch vom aufklärenden Arzt ausdrücklich benannt werden müssen, selbst wenn dem Kläger zuvor der Aufklärungsbogen zum Selbststudium überlassen worden sein sollte.

Lediglich ergänzend kann – muss aber nicht – auf schriftliche Informationen Bezug genommen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht

  • zur Wiederholung des Gesagten (als Gedächtnisstütze),
  • zur bildlichen Darstellung des Eingriffs oder der Risiken,
  • zur Verbesserung des Verständnisses der mündlich erläuterten Inhalte und
  • zur Vermittlung vertiefender Informationen, die hilfreich, für das Verständnis der wesentlichen Risiken, aber nicht zwingend erforderlich sind.

Nach Auffassung des BGH reicht eine bloße Kombination aus mündlicher und schriftlicher Information nicht aus. Entscheidend ist, dass der Arzt die für die Entscheidung des Patienten wesentlichen Inhalte mündlich erläutert. Nur so bestehe für den Patienten die ausreichende Gelegenheit für (Rück)fragen im Gespräch und für den Arzt die Möglichkeit, Verständnisprobleme, Fehlvorstellungen, aber auch Ängste zu erkennen und auf sie unmittelbar und individuell zu reagieren. Die Sache wurde vom Bundesgerichtshof daher zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Das begrüßenswerte Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt neben der enormen Bedeutung der mündlichen Patientenaufklärung auch, dass es hierzu leider noch bei vielen Instanzgerichten Unwissenheit oder Missverständnisse gibt, die dem Patienten den Weg zum Recht beschwerlich machen.

Eine ordnungsgemäße Aufklärung erfordert ein persönliches Gespräch, in dem der Arzt die wesentlichen Risiken, Erfolgsaussichten und möglichen Alternativen einer Behandlung so erläutert, dass der Patient die Tragweite seiner Entscheidung versteht. Nur wenn der Patient nachvollziehen kann, welches Risiko er eingeht, kann er selbstbestimmt über die Durchführung des Eingriffs entscheiden.

Umso wichtiger ist es für den Patienten, einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht zu mandatieren, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.

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