Die ärztliche Aufklärung – Basis einer informierten Patientenentscheidung

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Die ärztliche Aufklärungspflicht schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist daher Voraussetzung dafür, dass die Einwilligung des Patienten in die ärztliche Behandlung wirksam ist. Ist die ärztliche Aufklärung unzureichend, können Schadenersatzansprüche entstehen, wenn die mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrige Behandlung zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.

Formalien der ärztlichen Aufklärung

Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine mündliche, rechtzeitige und verständliche Aufklärung (§ 630e Abs. 2 BGB)

Mündlich: Die Aufklärung muss in einem vertrauensvollen Arzt-Patient-Gespräch erfolgen. Vorformulierte Aufklärungstexte ersetzen solche Gespräche nicht. Aufklärungsbögen können allenfalls ergänzend herangezogen werden.

Rechtzeitig: Die ärztliche Aufklärung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Patient eine Entscheidung für oder gegen die Behandlung noch wohlüberlegt und ohne Zeitdruck treffen kann. Eine Aufklärung am Vorabend einer Operation ist daher regelmäßig zu spät.

Verständlich: Fachbegriffe sind zu vermeiden oder zu erklären. Bei fremdsprachigen Patienten muss der aufklärende Arzt entweder deren Sprache sprechen oder es muss ein – ggf. familiärer – Dolmetscher anwesend sein. Im Gespräch muss Raum für etwaige Verständnisfragen des Patienten sein.

Inhalt der ärztlichen Aufklärung

Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst alle für die Einwilligung des Patienten wesentlichen Umstände. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu Art, Umfang und Durchführung der geplanten oder erwogenen Maßnahme, zu deren erwarteten Folgen und bekannten Risiken, zu ihrer Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie zu deren Eignung und Erfolgsaussichten. Darüber hinaus ist der Patient über echte Behandlungsalternativen aufzuklären (§ 630e Abs. 1 BGB).

Ziel ist, dass der Patient eine allgemeine Vorstellung von Schweregrad, Ablauf und Risiken des Eingriffs erhält. Er muss nicht bis ins letzte Detail aufgeklärt werden, da ihn dies als medizinischen Laien regelmäßig überfordern würde. Es genügt vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ zu informieren.

Klassischerweise drehen sich Rechtsstreitigkeiten wegen ärztlicher Aufklärungsversäumnisse um die folgenden Aufklärungsinhalte:

Risiken: Der Patient ist über die mit der Behandlungsmaßnahme typischerweise verbundenen Risiken und Folgen aufzuklären. Es kommt nicht darauf an, wie groß das Risiko ist, sondern ob es dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch über äußerst seltene Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 15.02.2000 – VI ZR 48/99).

Alternativen: Die Wahl der Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes – vorausgesetzt, er wählt eine indizierte und standardgemäße Methode. Stehen allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Wahl, die wesentlich unterschiedliche Belastungen mit sich bringen und/oder wesentlich unterschiedliche Risiken oder Heilungschancen haben, ist über diese Alternativen aufzuklären. Denn der Patient soll entscheiden können, zu welchem Zeitpunkt er sich mit welcher – gleichermaßen indizierten – Methode welchen Risiken aussetzt.

Sicherung des Behandlungserfolges: Durch die sog. therapeutische Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung hat der Arzt dafür Sorge zu tragen, dass der Patient über Maßnahmen und Verhaltensweisen informiert wird, die den Behandlungserfolg sichern. Hierzu gehört z. B. die Aufklärung über die Notwendigkeit, das Bein nach einer Operation zur Thromboseprophylaxe zu bewegen oder die Aufklärung über die Dringlichkeit einer angeratenen Kontrolluntersuchung. Aufklärungsfehler in diesem Bereich fallen aus rechtlicher Sicht trotz des irreführenden Namens in die Kategorie der Behandlungsfehler – mit Folgen für die Beweislastverteilung.

Besondere Umstände

Notfälle: In Notfällen ist keine Zeit für ein ausführliches Arzt-Patient-Gespräch, welches die regulären Anforderungen erfüllt. Daher bedarf es der Aufklärung gemäß § 630c Abs. 4 BGB nicht, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist. In solchen Fällen hat die Behandlung nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten zu erfolgen. 

Verzicht: Ein Patient kann ausdrücklich auf die Aufklärung verzichten. In diesen Fällen ist der Arzt nicht verpflichtet, ihn dennoch – gegen seinen Willen – u. a. über Risiken der Behandlung aufzuklären. Es handelt sich hier zuallererst um Fälle, in denen der Patient selbst Arzt aus dem entsprechenden Fachgebiet ist oder in denen der Patient die Behandlung schon mehrfach hat durchführen lassen.

Einwilligungsunfähigkeit: Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen (z. B. eines Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten), soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (§ 630d Abs. 1 BGB).
Neuartige Methoden: Bei (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethoden (auch: Neuland-Methode) sind erhöhte Anforderungen an die Aufklärung zu stellen. Der Patient ist neben dem Für und Wider dieser Methode auch unmissverständlich darüber aufzuklären, dass die geplante Methode nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist und die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt (BGH, Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 401/19).

„Wo die reguläre ärztliche Aufklärung an ihre Grenzen stößt, rückt der mutmaßliche Wille des Patienten in den Mittelpunkt des ärztlichen Handelns.“
Nadine Liske

Dokumentation und Beweis

Anders als beim Behandlungsfehler liegt die Beweislast hier auf Arztseite: Diese muss beweisen, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Die Beweisführung erfolgt im Gerichtsprozess über Zeugenvernehmung und Anhörung von aufklärendem Arzt und Patient. Ist das Gericht nach Anhörung aller Beteiligten nicht davon überzeugt, dass die Aufklärung ordnungsgemäß war, geht dies zu Lasten der Behandlerseite. Unterzeichnete Aufklärungsbögen werden als Indizien herangezogen, die mal mehr und mal weniger aussagekräftig sind. Entscheidend ist die Anhörung.

Hypothetische Einwilligung

Kann der Behandler den Beweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung nicht führen, so kann er noch den Einwand erheben, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die Behandlung entschieden hätte (sog. hypothetische Einwilligung). 
Der Einwand greift nicht durch, wenn der Patient einen echten Entscheidungskonflikt plausibel macht. Er muss schlüssig darlegen können, dass und warum er sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung über das Ob und/oder Wie und/oder Wann der Behandlung ernsthafte Gedanken gemacht hätte. Maßgeblich ist seine persönliche Situation zum damaligen Zeitpunkt. Es kommt nicht darauf an, wie sich ein fiktiver, objektiv vernünftig handelnder Patient entschieden hätte.

„Die hypothetische Einwilligung ist kein automatischer Schutz für Ärzte. Sobald Patienten plausibel darlegen, dass sie persönlich bei voller Aufklärung gezögert hätten, greift dieser Einwand nicht.“
Nadine Liske

Fachkundige Unterstützung im Arzthaftungsrecht

Als Spezialistin für Arzthaftungsfälle aus dem Bereich des Medizinrechts biete ich Ihnen kompetente rechtliche Unterstützung mit Fachwissen und Erfahrung, um Ihre Rechte durchzusetzen.

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Behandlungsfehler

Ich prüfe Ihren konkreten Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler. Darüber hinaus prüfe ich Ihre Krankenunterlagen auf Basis meiner medizinrechtlichen Erfahrungen auch auf Anhaltspunkte für etwaige weitere Verstöße gegen den medizinischen Standard, die Sie bislang noch nicht in Erwägung gezogen haben.

Aufklärungsfehler

Neben Behandlungsfehlern werden von mir auch stets etwaige Versäumnisse bei der ärztlichen Aufklärung geprüft, da sie ebenfalls Grundlage für Haftungsansprüche sein können. Das Medizinrecht stützt hier die Rechte des Patienten, indem es die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung dem Arzt auferlegt.

Pflegefehler

Im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlungen oder auch bei der Pflege von Menschen, die in Pflege-/Seniorenheimen wohnen, kommt es immer wieder zu Verstößen gegen geltende Pflegestandards, die z. B. zu einem schweren Druckgeschwür der Haut (Dekubitus) führen können. Auch hier stehe ich Ihnen mit rechtlichem Rat und Tat zur Seite.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema ärztliche Aufklärung

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn Inhalt, Form, Verständlichkeit oder Zeitpunkt der ärztlichen Aufklärung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen; die Einwilligung ist dann regelmäßig unwirksam.

Wie beim Behandlungsfehler hat der Patient auch bei einem Aufklärungsfehler Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der materiellen Schäden (je nach Sachverhalt: z. B. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Zuzahlungen, Fahrtkosten). 

Ja, wenn sie eingriffsspezifisch und bei ihrer Realisierung für die Lebensführung schwerwiegend sind.

Die Behandlungsseite muss ordnungsgemäße Aufklärung beweisen; fehlende Dokumentation wirkt sich zu ihren Lasten aus.

Da die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat, haben vom Patienten unterschriebene Aufklärungsbögen nur indizielle Aussagekraft. Vor Gericht kommt es immer darauf an, welche Überzeugung das Gericht nach Anhörung von Arzt und Patient und etwaigen Zeugen hat.